Was der Stifter will: Satzung einer Familienstiftung

Satzung einer Familienstiftung

In der Satzung einer Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen. Auch wie die Organe der Stiftung auszusehen haben, wird in der Satzung geregelt. Sie stellt also die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen. Zu den Organen zählt unter anderem der Stiftungsbeirat bzw. das Kuratorium zur Überwachung der Tätigkeiten des Vorstands und zur Einhaltung der Satzung.

Gesetzlich festgeschrieben (§ 81 BGB) ist, was in der Satzung einer Familienstiftung auf jeden Fall geregelt werden muss. Das sind:

  • Name der Stiftung
  • Stiftungssitz
  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

Der Stiftungszweck ist dabei besonders bedeutend: Darüber kann der Stifter den förderungswürdigen Zweck ganz nach seinen Wünschen frei bestimmen.  Der Zweck der Stiftung – was der Stifter damit also langfristig erreichen oder fördern möchte – muss deshalb so exakt wie möglich definiert werden. Eine spätere Änderung ist nämlich nur schwer möglich. Da der Stiftungszweck grundsätzlich nur aus den Erträgen des Vermögens gefördert wird, müssen sowohl das Vermögen als auch die Anlage der Stiftung dauerhaft gesichert sein. Das Vermögen selbst bleibt also unangetastet.

Änderung der Satzung

Grundsätzlich soll die Satzung einer Stiftung nicht verändert werden. Dies wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt, die zur Fortführung des Stifterwillens verpflichtet ist. Familienstiftungen weichen von dieser Regelung allerdings in gewisser Weise ab. Hier ist eine Satzungsänderung zwar möglich, allerdings mit hohen finanziellen Belastungen verbunden. Denn zum einen lösen Änderungen der Satzung Erbschafts- und Schenkungssteuerverpflichtungen der Steuerklasse III aus. Zum anderen beginnt bezüglich der alle 30 Jahre fällig werdenden Erbersatzsteuer ein neuer Zeitlauf. Finanzverwaltungen sehen in der Satzungsänderung außerdem eine Auflösung der bestehenden Stiftung sowie die Gründung einer neuen Stiftung.

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