Besteuerung einer Familienstiftung – worauf müssen Sie achten?

Besteuerung einer Familienstiftung

Familienstiftungen sind keine gemeinnützigen Stiftungen. Deshalb sind sie auch nicht steuerbefreit. Damit fallen an verschiedenen Stellen Steuern an, beispielsweise im Zuge der Gründung. Diese Steuerbelastung stellt aber gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.

Besteuerung einer Familienstiftung bei ihrer Gründung

Bei Gründung der Familienstiftung fällt mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten die Schenkungssteuer an. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Vorteil gegenüber anderen Privatstiftungen. So richtet sich die Besteuerung zum Beispiel nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern. Handelt es sich dabei um den Ehepartner und/oder direkte Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel, wird die günstigste Steuerklasse (Steuerklasse I) angewendet. Begünstigte der Steuerklasse I können dabei einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro (Ehepartner) bzw. 400.000 Euro (Kinder & Enkel) geltend machen, Begünstigte der zweiten und dritten Steuerklasse dagegen nur bis zu 20.000 Euro. Solch hohe Freibeträge können nur im Rahmen der Stiftungsgründung in Anspruch genommen werden. Spätere Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III.

Besteuerung von Stiftungsvermögen & Ausschüttungen

Da Familienstiftungen keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, interessiert die Abzugsfähigkeit von Spenden an dieser Stelle nicht. Ertragssteuerlich werden Familienstiftungen gemäß § 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) mit einer Körperschaftssteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) besteuert. Dabei kann gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden, der auch für die Gewerbesteuer gilt. Zur Körperschaftssteuer kommt außerdem die Erbersatzsteuer hinzu, die im § 1 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geregelt wird. Sie wird erhoben, damit die normale Erbschaftssteuer von Familien nicht über den Weg einer Stiftung umgangen wird. So wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird von einem fiktiven Erbfall an zwei Kinder ausgegangen. Demnach kann ein Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) geltend gemacht werden und der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.

Die steuerliche Belastung der Erbersatzsteuer kann gesenkt werden, indem eine Stiftung für jedes Kind gegründet wird, wodurch mehr Freibeträge geltend gemacht werden können.

Auch die Ausschüttungen an Destinatäre unterliegen gemäß § 43 des Einkommensteuergesetzes (EstG) der Steuerpflicht. Die genaue Regelung ist rechtlich nicht ganz unumstritten und hängt unter anderem von der Struktur der Stiftung ab. Sie ist in der Regel aber immer noch günstiger als die direkte Übertragung des Vermögens.

In der Regel beträgt die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge aber 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 43a EstG). Diese Belastung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftssteuer angerechnet. Grundsätzlich beläuft sich die Steuerbelastung bei Familienstiftungen auf 16,35 Prozent zzgl. Gewerbesteuer.

Bis 1998 lag die Besteuerung noch bei 45 Prozent. Die Gewerbesteuer fällt dabei nur an, wenn Gewerbeerträge erwirtschaftet werden. Verwaltet die Familienstiftung dagegen nur das eigene Vermögen, ohne einen Zweckbetrieb zu führen, besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Ausschüttungen an Familienmitglieder oder andere bezugsberechtigte Personen unterliegen also der Abgeltungssteuer. Dies ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sogar von Vorteil, da auf die Erträge keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen. Der Zweck von Familienstiftungen, Familienangehörige materiell zu versorgen bzw. Ihnen das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zugänglich zu machen, regelt der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

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