Stiftungsrechtsreform: Wissenswertes rund um Business Judgement Rule und zentrales Stiftungsregister

Stiftungsrechtsreform

Nach sieben langen Jahren Diskussion wurde im Sommer 2021 endlich die Stiftungsrechtsreform und mit ihr auch die Business Judgement Rule und das zentrale Stiftungsregister beschlossen. Seitdem diskutieren Stiftungsvorstände über die Vor- und Nachteile der neuen Regelungen. Grundsätzlich sollten Stiftungsverantwortliche frühzeitig und vor Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 aktiv werden und sich auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen.

Business Judgment Rule

Das gilt unter anderem für die im reformierten Gesetz geregelten Business Judgement Rules. Damit gibt der Gesetzgeber Sorgfaltspflichten für Stiftungsgremien vor, um – wenn man sich daran hält – rechtssicher anlegen zu können. In der Stiftungsszene war eine Überregulierung durch den Gesetzgeber erwartet worden, aber diese blieb in großen Teilen aus. Vielmehr geben die Regeln den Stiftungsorganen Freiheit: Grundsätzlich ist es jeder Stiftung freigestellt, alles zu entscheiden, wenn es in das Gesamtbild der Strategie und zum Erreichen der Anlageziele passt.

Diese Neuregelung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Anlage des Stiftungsvermögens relevant. Sinkt das Stiftungsvermögen unter den in der Satzung festgelegten Wert, müssen Stiftungsorgane bisher eine persönliche Haftung fürchten. Um ein Absinken des Stiftungsvermögens unter den in der Satzung festgelegten Wert auf jeden Fall zu vermeiden, investieren viele Stiftungen ihr Vermögen bislang ausschließlich in (nahezu) risikolose Anlageformen. In der aktuellen Niedrigzinsphase führt das allerdings dazu, dass vielen Stiftungen kaum mehr Mittel zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Die Business Judgement Rule wird das Haftungsrisiko für Stiftungsorgane reduzieren und es ihnen ermöglichen, bei der Anlage des Stiftungsvermögens künftig auch (maßvolle) Risiken einzugehen.

Die Regelungen der Reform des Stiftungsgesetztes treten zwar erst Mitte 2023 in Kraft, aber man sollte bereits zeitnah auf die Beachtung der Regelungen hinarbeiten. Es ist wichtig, auf die Belegung des Auswahlprozesses, der Dokumentation und ein einer angemessenen Compliance sorgfältig zu achten.

Zentrales Stiftungsregister

Bisher führen die Bundesländern Stiftungsverzeichnisse. Im Gegensatz zum Handelsregister oder dem Vereinsregister haben die Stiftungsverzeichnisse keine Publizitätswirkung. Außerdem sind sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Nun wird erstmals ein zentrales, bundeseinheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung etabliert und vom Bundesamt für Justiz elektronisch geführt.

Mit dem Stiftungsregister wird die Transparenz von Stiftungen erhöht. Unter anderem sollen sich aus dem Register die vertretungsberechtigten Organe der Stiftung ergeben. Damit werden die bisher notwendigen (umständlichen) behördlichen Vertretungsbescheinigungen entbehrlich.

Die Registrierung im zentralen Stiftungsregister soll nach einer Übergangsfrist für alle Stiftungen verpflichtend sein. Eingetragene Stiftungen tragen zukünftig den Zusatz „e.S.“ oder „eingetragene Stiftung“ bzw. – wenn die Satzung vorsieht, dass das Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck verbraucht werden soll – den Zusatz „e.VS.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ im Namen tragen.

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