Neuregelungen zu Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinn

Im Zuge der jüngsten Stiftungsrechtsreform gibt es wichtige Neuregelungen zu Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinn: Künftig wird in das ungeschmälert zu erhaltende „Grundstockvermögen“ und das „sonstige Vermögen“ unterteilt. Hier einige Erläuterungen, was das für Stiftungsverantwortliche heißt.

Das Stiftungsvermögen einer Stiftung hat eine besondere Bedeutung. In der Rechnungslegung und auch bei der Abschlussprüfung nimmt es eine zentrale Rolle ein. Durch die Stiftungsrechtsreform erfährt auch das Stiftungskapital eine einheitliche Definition. Künftig unterteilt der Gesetzgeber in das ungeschmälert zu erhaltende „Grundstockvermögen“ und das „sonstige Vermögen“.

Grundstockvermögen

Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei der Errichtung gewidmete Vermögen sowie spätere Zuwendungen, die zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind oder Vermögen, das von der Stiftung selbst zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt wird. Diese Aufzählung ist abschließend. Damit umfasst das sonstige Vermögen, das nicht der Kapitalerhaltungsgrundlage unterliegt, das gesamte übrige Vermögen.

Neben der Stiftung mit dem zu erhaltenden Stiftungskapital gibt es zudem die sogenannte Verbrauchsstiftung. Eine Verbrauchsstiftung besteht nur aus sonstigen Vermögen.

Die prüfungspflichtige Erhaltung des Grundstockvermögens, die bislang in den einzelnen Stiftungsgesetzen in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt ist, wird ebenfalls einheitlich in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Eine klare Definition über die Kapitalerhaltung selbst gibt es in der Rechtsreform jedoch weiterhin nicht. Es bleibt also offen, ob eine reale oder eine nominale Kapitalerhaltung gefordert wird. Maßgeblich bleibt daher auch hierfür künftig der Stifterwille.

Eine Stiftungsgründung ist ein beratungsintensiver Prozess in einem konstruktiven Stifter-Dialog. In einem solchen Stifterdialog dient das persönliche Gespräch mit den Stiftern, den Stifterwillen aufzuzeichnen und ihn in Satzungsformulierungen und Dokumentationen münden zu lassen. Bei Neuerrichtung kann eine satzungsmäßige Konkretisierung des Umfangs der Kapitalerhaltung sinnvoll sein.

Umschichtungsgewinne

Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sogenannte Umschichtungsgewinne – können künftig auch ohne Regelung in der Satzung zur Erfüllung des Stiftungszwecks, verwendet werden.

Ein Umschichtungsgewinn lässt sich exemplarisch so erzielen:
Eine Stiftung erhält unter anderem 1.000 Stück einer bestimmten Aktie. Diese hatte der Stifter im Jahr 2000 bei Gründung als Gründungsstock eingebracht und mit einem Wert von 250 Euro in das Stiftungskapital aufgenommen. Der Gesamtwert dieser Aktie im Depot der Stiftung beläuft sich somit zum Zeitpunkt der Einbringung auf 250.000 Euro. Nun sollen in diesem Jahr 1.000 Stück der Aktie verkauft und dafür eine Immobilie erworben werden. Die Aktie weist zum Verkaufsstichtag einen Kurs von 625 Euro auf. Der auf dem Konto eingehende Betrag nach Verkauf der Aktie beträgt somit 625.000 Euro. Der Umschichtungsgewinn beläuft sich demnach auf 375.000 Euro.

Die 375.000 Euro aus dem Beispiel dürften somit auch für die Zweckverwirklichung verwendet werden. Dabei bleiben Kosten des Verkaufs und ein etwaiger Inflationsausgleich hier einfachheitshalber unberücksichtigt.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verwendung satzungsgemäß nicht ausgeschlossen und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet sind. Dies ermöglicht Stiftungen künftig einen flexibleren Einsatz ihres Vermögens, insbesondere in den Bundesländern, in denen bislang strengere Maßstäbe galten.

Rheindorf Stiftungsmanagement steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und begleitet Sie auf dem Weg zur Gründung und Verwaltung Ihrer Treuhandstiftung oder selbständigen Stiftung sowie beim operativen Stiftungsmanagement.

 

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