Zuwendungsempfängerregister

Neues Zuwendungsempfängerregister ab 2024

Ab 1. Januar 2024 wird ein neues Zuwendungsempfängerregister in Deutschland eingeführt. Es erfasst alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Das Zuwendungsempfängerregister wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und enthält Informationen wie  Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer der Organisation, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck, das zuständige Finanzamt für die Besteuerung der Körperschaft, Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO und Bankverbindung.

Das Zuwendungsempfängerregister erleichtert für die Spender den Sonderausgabenabzug. Zukünftig wird es möglich sein, auf Zuwendungsbestätigungen in Papierform zu verzichten, da die Daten der Nonprofit-Organisation – zum Beispiel Stiftungen und Verein – automatisiert abrufbar sind. Außerdem werden die Daten nach § 60b Abs. 4 AO n.F. auch für Dritte einsehbar sein: Das Steuergeheimnis hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft wird aufgehoben.

Abgleich zwischen Zuwendungsempfängerregister und Verfassungsschutzberichten

Eine weitere Besonderheit des neuen Zuwendungsempfängerregisters ist der zentrale Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder. Dadurch wird sichergestellt, dass Organisationen, die in diesen Berichten genannt werden und möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, nicht als steuerbegünstigt gelten. Das BZSt führt den Abgleich durch unter übermittelt die Ergebnisse an die zuständigen Landesfinanzbehörden. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand der Finanzämter verringert und diese entlastet werden.

Für ausländische Körperschaften ändert sich ebenfalls etwas. Ab 2024 wird im Spendenregister hinterlegt, ob Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllen. Voraussetzung dafür ist, dass die Körperschaft Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat und eine Tätigkeit mit Inlandsbezug vorliegt. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt bundeseinheitlich durch das BZSt.

Register vereinfacht Steuer- und Verwaltungsprozesse

Das Zuwendungsempfängerregister soll Verwaltungsprozesse effizienter und einheitlicher gestalten. Es ist Basis für die elektronische Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen und legt den Grundstein für die zukünftig vorausgefüllte Steuererklärung. Die elektronische Abwicklung soll das Besteuerungsverfahren für die steuerbegünstigten Körperschaften, die Zuwendenden und die Finanzverwaltung erleichtern.

In nächster Zeit werden wir weitere Informationen zum neuen Zuwendungsempfängerregister veröffentlichen und stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie Unterstützung benötigen.


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