Transparenzregister – wichtige Pflichten für Stiftungen & Vereine

Transparenzregister

Stiftungen und Vereine sind seit einigen Jahren verpflichtet, die Daten ihrer „wirtschaftlich Berechtigten“ in das sogenannte Transparenzregister eintragen zu lassen. Wer sich nicht dran hält, läuft Gefahr, mit hohen Geldstrafen belegt zu werden.

Die Registrierungspflicht gilt zwingend sowohl für rechtsfähige Stiftungen als auch für nicht-rechtsfähige Stiftungen, wenn bei letzteren der Stiftungszweck aus Stiftersicht eigennützig ist. Es reicht auf keinen Fall aus, sich in das Stiftungsverzeichnis einzutragen. Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Stiftungen und Vereine sollten dieser Registrierungspflicht auf jeden Fall nachkommen. Nach Paragraph 20 Abs. 1 GwG sind folgende Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen und Vereinen im Transparenzregister zu melden und somit zugänglich zu machen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort und Staatsangehörigkeit
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Einzelheiten und erlässt auch die sogenannte Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

Wichtig: Jede Stiftung, jeder Verein muss seine Angaben an das Transparenzregister melden, sonst drohen empfindliche Bußgelder. Eine Nichtmeldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 1 GwG). Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Buße von bis zu einer Million Euro oder einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bestraft werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Warum Transparenzregister für Stiftungen und Vereine?

Das Gesetz ist Teil der europäischen und nationalen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist, eine größere Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten zu schaffen. Damit soll die Frage klar beantwortet werden, wer hinter der Stiftung steht, wer Einfluss darauf hat und wer entsprechende Mittel aus der Stiftung erhält.

Keine Gebühren mehr fürs Transparenzregister

Sehr erfreulich ist, dass das Gesetz auch Vereine in punkto Transparenzregister entlastet. Bisher sind gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt haben. Wegen der vergleichsweisen geringen Gebühr in Höhe von 4,80 Euro im Jahr ist der Aufwand dafür aber unverhältnismäßig hoch. Deshalb sollen steuerbegünstigte Körperschaften wie beispielsweise die gemeinnützige Stiftung oder der gemeinnützige Verein nichts mehr zahlen müssen. Somit würde der Antrag auf Befreiung hinfällig. Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Das heißt, dass die Gebührenbefreiung schon für das Jahr 2021 gelten wird. Aktuell ist leider noch unklar, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit zu erfolgen hat.

Die Gebührenbefreiung ist eine finanzielle Entlastung, sollte aber nicht so verstanden werden, als ob man insgesamt von der Meldepflicht befreit ist.

Planen Sie Zeit ein, melden Sie die Daten und holen Sie sich bei Fragen dazu Hilfe und Rat. Die Rheindorf Stiftungsmanagement GmbH steht Ihnen als Stiftung gerne zur Seite und als Partner des Helferrates sind wir auch für die Vereine gerne Ihr Ansprechpartner.

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