Vollbracht: Stiftungsrechtsreform beschlossen!

Stiftungsrechtsreform

Der Bundestag hat die Stiftungsrechtsreform beschlossen: In seiner Sitzung am 24. Juni 2021 hat er die dringend notwendigen Änderungen zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf den Weg gebracht. Unser Team bei Rheindorf Stiftungsmanagement und unsere Partner begrüßen das neue Gesetz, da es zu mehr Rechtssicherheit führt. Die Weiterentwicklung von Stiftungen ist nun durch mehr Gestaltungsspielraum besser möglich. Wie der Bundesverband Deutscher Stiftungen sehen wir aber noch Bedarf für weitere Reformschritte.

„Heute ist ein guter Tag für Stiftungen in Deutschland“, sagt Frederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Stiftungen. Wir als aktives Mitglied des Bundesverbandes sowie Vertreter und Manager zahlreicher Stiftungen – ob klein oder groß – sehen das ebenso. Das verabschiedete Gesetz greift einen Großteil der Forderungen aus Stiftungspraxis, Praxis der Berater und der Wissenschaft auf. Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bringt mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen mit sich. Stiftungen bietet es erleichterte Möglichkeiten für Strukturentscheidungen und zur Satzungsgestaltung.

Eckpunkte der Stiftungsrechtsreform

  • Ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht löst in Zukunft das zersplitterte Landesstiftungsrecht ab. Das bedeutet ein Mehr an Rechtssicherheit für alle Stiftungen. Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze wie die Bedeutung des Stifterwillens für die Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit bleiben unverändert bestehen.
  • Die Kodifizierung der Business Judgement Rule (beschreibt den Umfang des unternehmerischen Entscheidungsspielraums von Geschäftsführern und Vorständen in Stiftungen) garantiert den Stiftungsorganen, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle der Stiftung handeln.
  • Für notleidende Stiftungen bringen die Möglichkeiten der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und die Zulegung oder die Zusammenlegung deutliche Erleichterungen mit sich.
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.
  • Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung kommt am 01. Januar 2026. Es wird Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren – weswegen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen – und wird das Handeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr deutlich erleichtern. Damit vereinfacht es künftig auch den Nachweis der Vertretungsmacht und macht die umständlichen Vertretungsbescheinigungen, die heute zum Teil erforderlich sind, obsolet.
  • Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.

Was sollen Stiftungen jetzt tun?

Das Gesetz tritt erst am 1. Juli 2023 in Kraft, um den Stiftungen und Bundesländern Zeit zu geben, die Landesstiftungsgesetze an das neue Recht anzupassen. Das beschlossene Recht bildet nach Auffassung von Bund und Ländern das schon heute geltende materielle Stiftungsrecht ab. Dabei schafft das neue Recht insbesondere für Strukturentscheidungen Erleichterungen und räumt Stifter*Innen mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die beabsichtigte Fortentwicklung ihrer Stiftung ein.

Wir empfehlen zu prüfen, inwiefern das neue Recht auch schon vor Inkrafttreten genutzt werden kann, notwendige Strukturentscheidungen umzusetzen oder ob eventuell Satzungsregelungen klargestellt werden sollten, die den Stifterwillen unzureichend wiedergeben.

Rheindorf Stiftungsmanagement bietet Ihnen Beratung und Unterstützung bei der Prüfung, den eventuell notwendigen Satzungsänderungen sowie zu allen anderen Fragen rund um das neue Gesetz an.

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