Geänderter Entwurf für Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts liegt vor

Rechtsreform für Stiftungen

Die Kritik hat Früchte getragen: Nachdem die Bundesregierung im September letzten Jahres einen von Verbänden und Rechtswissenschaft scharf kritisierten Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts veröffentlicht hatte, wurde Anfang Februar 2021 ein in wesentlichen Teilen geänderten Gesetzesentwurf vorgelegt.

Die wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfes

Stiftungsrecht ist Landesrecht. Daher gelten in Deutschland 16 zwar gleichgeartete, in Teilen aber auch abweichende Formulierungen und Umsetzung der Regeln für Stiftungen. Ein im Wesentlichen einheitliches Gesetz wäre zu begrüßen. Da setzt der nun vorliegende Gesetzesentwurf an: Er will die Regelungen des Stiftungsprivatrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stärker vereinheitlichen. So wären künftig bundeseinheitliche Vorgaben u.a. zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Satzung, zur Beendigung sowie zur Zusammenführung von Stiftungen abschließend im Stiftungsrecht des BGB geregelt.

Ein begrüßenswerter Punkt ist auch die Einführung eines neuen Stiftungsregisters, das zentral vom Bundesamt für Justiz geführt werden soll. Das wird im Stiftungssektor für mehr Transparenz sorgen. Ein Stiftungsregister, das ähnlich dem Vereinsregister oder dem Handelsregister aufgebaut sein kann, erleichtert den Rechtsverkehr für Stiftungen. Künftig werden sich die Verantwortlichen von Stiftungen über den Registerauszug legitimieren können und müssen nicht, wie heute nötig, entsprechende Vertretungsbescheinigungen ausstellen.

Für uns ist der Stifterwille das Herzstück einer jeden Stiftung und damit die oberste Richtschnur für das Handeln und Denken einer Stiftung. Selbst wenn die Regelungen der mit dem Stifter formulierten Satzung Fragen offenlassen, so ist der mutmaßliche Wille des Stifters stets relevant. Dieser Bedeutung kommt nun der neuerliche Gesetzesentwurf nach und regelt dies entsprechend.

Auch dass der aktuelle Regierungsentwurf künftig die Stifter- und Stiftungsfreiheit weiter hochhält und man zum derzeitigen Stand des Reformprozesses davon ausgehen kann, dass der Rechtsform Stiftung ihre Gestaltungsfreiheit erhalten bleibt, ist gerade für angehende Stifterinnen und Stifter von großer Bedeutung.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem eine flexiblere Regelung für Verbrauchsstiftungen vor. So wird eine Stiftung mindestens für zehn Jahre errichtet werden müssen, ein konkretes Enddatum ist jedoch nicht notwendig.

Die im ersten Entwurf angedachte verschärfte Behandlung von Vermögensumschichtungen scheint in der neuen Ausgestaltung vom Tisch. So können auch künftig Stiftungen durch Vermögensumschichtung erzielte Gewinne für die Zweckverwirklichung verwenden, sofern es keine einschränkenden Regelungen in der Satzung gibt.

Satzungsänderungen werden konkret definiert werden und damit abgestuft nach dem Grad der „Eingriffsintensität“ zugelassen. So sind Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht ändern, bereits zulässig, wenn sie der Zweckerfüllung fortan dienen.

Prägend für die Stiftung sollen künftig nur noch ihr Name und ihr Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung sowie die Regelung zur Verwaltung des Grundstockvermögens sein. Gar die Änderung des Zwecks soll möglich sein, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr wirksam erfüllen kann und nicht damit zu rechnen ist, dass dies von der Stiftung in absehbarere Weise geändert werden kann. Damit wird die bisherige Bedingung der „endgültigen Unmöglichkeit“ nur noch für die Auflösung der Stiftung gelten.

Insgesamt scheint die Einführung des Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung der Meilenstein des Regierungsentwurfes zu sein. Die Reform des Stiftungsrechts wird nicht zum 01.01.2022, sondern erst zum 01.07.2022 in Kraft treten. Das lässt vor allem bestehenden Stiftungen die notwendige Zeit, ggf. Satzungen anzupassen. Außerdem benötigen auch die einzelnen Bundesländer Zeit, ihre Landesstiftungsgesetze zu ändern. Die Vorschriften zu dem neuen Stiftungsregister sollen erst zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Aber zunächst muss der Regierungsentwurf nun dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt werden. Nach Gegenäußerung der Bundesregierung ist dann der Bundestag am Zug. Es bleibt also weiterhin spannend auf dem Weg zu einer bundesweiten Reform des Stiftungsrechts.

Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne für Fragen rund um Ihre Stiftung zur Verfügung.

Cookie-Einstellungen