Alternativen zur Familienstiftung

Alternativen zur Familienstiftung

In unseren bisherigen Beiträgen zur Familienstiftung haben wir Ihnen die unterschiedlichen Facetten dieser Stiftungsform nähergebracht. Sollten Sie sich nach der Betrachtung ihrer Vor- und Nachteile gegen die Gründung einer Familienstiftung entscheiden, stehen Ihnen aber auch eine Reihe von Alternativen zur Verfügung.

Alternative zur Familienstiftung

Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Die Gründung gemeinnütziger Stiftungen läuft ähnlich wie bei Familienstiftungen ab. Auch sie müssen von einer Aufsichtsbehörde genehmigt werden, um anerkannt zu werden und rechtsfähig zu sein. Gemeinnützige Stiftungen werden im Gegensatz zur Familienstiftung steuerbegünstigt, wenn sie gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Soll das Vermögen also dauerhaft einem guten Zweck gewidmet werden, ist die steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung vielleicht die bessere Wahl. Auch sie kann sowohl den Stifter als auch seine Familie unterstützen, allerdings nur in begrenztem Umfang. So ist die Gemeinnützigkeit gemäß § 58 Nr. 6 AO gegeben, solange die Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, den Stifter und seine Angehörigen zu unterhalten. Die Erträge der Stiftung werden für diesen Fall nicht besteuert, auch die Erbersatzsteuer entfällt. Die an die Familienmitglieder gezahlten Ausschüttungen unterliegen jedoch der Steuerpflicht.

Unselbstständige Stiftungen (Zustiftungen)

Wie bereits erwähnt, gibt es auch sogenannte Zustiftungen. Dabei wird zur Verwirklichung eines bestimmten Stiftungszwecks Vermögen an eine bestehende juristische oder natürliche Person übertragen. Rechtlich liegt dann ein Treuhandvertrag bzw. eine Schenkung unter Auflagen vor.

Zustiftungen bieten einige Vorteile. So ist beispielsweise keine Gründung erforderlich. In der Folge bedarf es keinerlei behördlicher Anerkennungsverfahren und es besteht auch keine Staatsaufsicht. Das übertragene Vermögen geht dabei in das Eigentum des Stiftungsträgers über. Vor allem wegen ihrer hohen Flexibilität erfreut sich diese Form der Stiftung in der Praxis großer Beliebtheit.

Gründung einer Familiengesellschaft

Wollen Sie keine Stiftung gründen und bis zum Tod noch selbst über das Vermögen verfügen, besteht eine weitere Möglichkeit, gebundenes Vermögen zugunsten der Verwandtschaft einzubringen: die Gründung einer Familiengesellschaft bzw. eines Familienpools. So wird das Vermögen in eine Familiengesellschaft eingebracht, deren Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Funktion der Gesellschaft enthält. Anschließend werden Familienangehörige beliebig beteiligt.

Durch Regelungen zum Stimmrecht und zur Nutzung können die Verhältnisse ganz individuell gestaltet werden. Durch weitere Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten können außerdem steuerliche Vorteile genutzt werden, beispielsweise durch die gezielte Ausschöpfung der Freibeträge alle zehn Jahre.

Rückblende auf die Blogbeiträge zur Familienstiftung

Familienstiftungen sind weniger eine Methode, Steuern einzusparen, als vielmehr eine Institution, die sowohl das Familienvermögen zusammenhält als auch nachfolgende Generationen über den Tod des Stifters hinaus absichert. Diese Sicherheit geht jedoch damit einher, dass diese Gesellschaftsform in vielerlei Hinsicht unflexibel ist.

Dafür stellt die Familienstiftung eine der besten Möglichkeiten dar, den Willen des Stifters über seinen Tod hinaus fortzuführen und ggf. Familienunternehmen zum Wohle der Familie zu erhalten. Familienstiftungen sind grundsätzlich privatnützig und damit steuerpflichtig. Je nach Gestaltung der Stiftung lassen sich aber dennoch steuerliche Vorteile erzielen, beispielsweise im Vergleich zur Vermögensübertragung im Rahmen einer Erbschaft.

Die Gründung gestaltet sich als relativ einfach und unkompliziert, setzt jedoch die Ausstattung mit einem Kapital von mindestens 50.000 Euro voraus. Bereits im Rahmen der Gründung muss auch immer eine Satzung entworfen werden, die Auskunft darüber gibt, wie das Vermögen angelegt werden soll und zu welchem Zweck die Erträge zu verwenden sind. Sie stellt also die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen.

Zu den Organen einer Stiftung zählen der Vorstand sowie der Beirat der Stiftung. Letzterer dient der Überwachung des Vorstands. Eine Änderung der Satzung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, unter Berücksichtigung einiger nicht unwesentlicher Hürden aber durchaus möglich. Die Prüfung einer Familienstiftung erfolgt entweder durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine staatliche Rechnungsstelle.

Sollten Sie sich für eine Familienstiftung interessieren, steht Ihnen Rheindorf Stiftungsmanagement gerne zur Verfügung.

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