Wie wird eine Familienstiftung gegründet?
Die Gründung einer Familienstiftung bringt großen organisatorischen und juristischen Aufwand mit sich. Sie sollte deshalb sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Wir empfehlen im Vorfeld eine ausführliche Beratung durch einen Spezialisten. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie eine kompetente und umfassende Antwort auf die Frage „Wie wird eine Familienstiftung gegründet?“ suchen. Wir helfen Ihnen gerne auch gemeinsam mit ihrem persönlichen Berater, die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.
Nun aber konkret zur Frage „Wie wird eine Familienstiftung gegründet“? Der Ablauf ist einfach und komplex zugleich, denn die Herausforderung steckt im Detail.
- Entwurf des Stiftungskonzeptes und der Stiftungssatzung
- Besetzung der Stiftungsorgane
- Versenden des Stiftungsgeschäfts
- Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde
- Ausstattung der Stiftung mit Kapital
Die Gründung der Stiftung beginnt ganz allgemein mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts und einer Stiftungssatzung. In der Satzung müssen unter anderem der Stiftungszweck sowie Name und Sitz der Stiftung benannt werden. Im nächsten Schritt werden die Stiftungsorgane besetzt. Soll heißen: Wer übernimmt in der Familienstiftung welche Aufgaben insbesondere im Stiftungsvorstand und im Stiftungsbeirat. Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsleitende Gremium, der Stiftungsbeirat hingegen übt eine Kontrollfunktion aus.
Haben Sie Stiftungskonzept und -satzung entworfen und sind die Stiftungsorgane besetzt, muss die Stiftung mit Kapital ausgestattet werden. Das stammt entweder aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters und beträgt in der Regel mindestens 50.000 Euro.
Im vorletzten Schritt der Gründung wird das sogenannte Stiftungsgeschäft versendet. Dabei handelt es sich um einen Antrag zur Stiftungsgründung, der schriftlich mit Stiftungssatzung und Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht wird. Im letzten Schritt der Gründung erkennt die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung an.
Gründung einer Familienstiftung zu Lebzeiten
Die Gründung einer Familienstiftung zu Lebzeiten des Stifters ist überaus vorteilhaft, da er sich dann mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann. Die Stiftungsurkunde muss dabei schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach erfolgt die Übertragung eines individuell gewählten Betrags in das Stiftungsvermögen. Solange der Stifter lebt, sitzt er im Vorstand und bestimmt mit. Er kann die von ihm ausgewählten vertrauten Personen also lenken. Stirbt der Stifter, sind der Stiftungsvorstand und Aufsichtsbehörde verpflichtet, seinen Willen fortzuführen.
Gründung mit Testament
Ein Stifter kann die Gründung einer Familienstiftung aber auch in einem Testament verfügen, so dass die Stiftung aus seinem Nachlass errichtet wird. Das ist jedoch sehr riskant und daher kaum empfehlenswert. Der Stifter kann nicht mehr befragt werden, so dass der Wille des Verstorbenen unter Umständen nicht mehr befolgt werden kann. Problem: Die Behörden könnten durch diese Unbestimmtheit einer solchen Gründung die Genehmigung verweigern. Sollte dennoch der Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters bestehen, bietet sich eher ein Vermerk im Testament für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung an. In diesem Fall handelt es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Familienstiftung.
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