Beschlussfassung in Stiftungen

Vereinfachte Beschlussfassung in Stiftungen ab 2025: Textform statt Schriftform

Ab 1. Januar 2025 wird die Beschlussfassung in Stiftungen einfacher. Dank des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) können Beschlüsse künftig in Textform statt in Schriftform erfolgen, sofern die Satzung der Stiftung keine abweichenden Regelungen enthält. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für Stiftungsorgane.

Was ändert sich bei der Beschlussfassung in Stiftungen?

Bisher mussten Beschlüsse von Stiftungsorganen schriftlich erfolgen. Das bedeutete, dass eine persönliche Unterschrift auf Papier erforderlich war. Diese Schriftform konnte nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine notarielle Beglaubigung ersetzt werden. Mit dem BEG IV wird das Wort „schriftlich“ in Paragraph 32 Abs. 3 BGB durch „in Textform“ ersetzt.

Was bedeutet Textform?

Textform bedeutet, dass die Stimmabgabe lesbar sein muss, also aus Schriftzeichen bestehen muss. Eine Ton- oder Videoaufzeichnung erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Erklärung muss dauerhaft gespeichert werden können und den Namen des Erklärenden enthalten. Zudem muss die Erklärung den Beschlusstext und das Votum des Mitglieds des Stiftungsorgans (Ja/Nein/Enthaltung) umfassen.

Welche Kommunikationsmittel sind geeignet?

Für die Textform zur Beschlussfassung in Stiftungen kommen insbesondere E-Mails und Messengerdienste wie WhatsApp in Frage, bei denen eine direkte Übertragung an den Empfänger erfolgt. Auch ein Abstimmungsverfahren über einen Server (Website) ist grundsätzlich denkbar, sofern die Abstimmungserklärung dauerhaft gespeichert und zum Download bereitsteht.

Einstimmigkeit bleibt erforderlich

Trotz der Erleichterung durch die Textform bleibt das Einstimmigkeitserfordernis bestehen. Das bedeutet, dass alle Mitglieder ihre Zustimmung erklären müssen. Enthaltungen führen zur Ablehnung des Beschlusses. Es ist daher wichtig, dass die Satzung der Stiftung klare Regelungen enthält, auch zum Verzicht auf die Einstimmigkeit.

Die Änderung durch das BEG IV bringt eine wichtige Vereinfachung für die Beschlussfassung in Stiftungen. Ab 1. Januar 2025 können Beschlüsse in Textform erfolgen, was den Prozess flexibler und moderner gestaltet. Dennoch bleibt die Einstimmigkeit ein wichtiger Faktor, der in der Satzung geregelt sein sollte.

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