E-Rechnung

E-Rechnung ab 2025 – auch für Vereine

Die neuen Regelungen zur E-Rechnung betreffen auch gemeinnützige Vereine, die Dienstleistungen oder Produkte anderen Unternehmen anbieten oder verkaufen. Dies gilt beispielsweise auch bei Sponsoring-Vereinbarungen. Selbst wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer in Anspruch nimmt, besteht die Pflicht zur E-Rechnung. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin.

E-Rechnung ab 2025

Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) erstellen und versenden, wenn sie Waren oder Dienstleistungen an andere im Inland ansässige, umsatzsteuerliche Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) verkaufen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format, das von Computern gelesen und leicht verarbeitet werden kann.

Die Einführung erfolgt schrittweise:

Ab 1. Januar 2025: Grundsätzlich müssen alle Unternehmen und auch Vereine in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.
Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit einem bestimmten Jahresumsatz müssen elektronische Rechnungen versenden. Ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen stellen.

Vereine als Rechnungsersteller

Die neue Regelung betrifft auch gemeinnützige Vereine, die Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen verkaufen. Auch Vereine, die die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt haben, müssen E-Rechnungen ausstellen. Dies bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sind die Bereiche der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Weitere Informationen zu diesen Bereichen finden Sie in der Broschüre “Steuertipps für Vereine” der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Stand März 2023).

Es gibt jedoch Übergangsfristen: Vereine, die im Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt haben, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder einfache digitale Rechnungen ausstellen, sofern der Leistungsempfänger zustimmt. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine als Rechnungsempfänger

Vereine sollten sich darauf vorbereiten, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können (z.B. als Anhang einer E-Mail). Diese Rechnungen können den Bereichen Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant, voraussichtlich im dritten Quartal 2024 ein offizielles Schreiben mit weiteren Details zu veröffentlichen, um offene Fragen zu klären.