Besteuerung einer Familienstiftung – worauf müssen Sie achten?

Familienstiftungen sind keine gemeinnützigen Stiftungen. Deshalb sind sie auch nicht steuerbefreit. Damit fallen an verschiedenen Stellen Steuern an, beispielsweise im Zuge der Gründung. Diese Steuerbelastung stellt aber gerade im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.

Besteuerung einer Familienstiftung bei ihrer Gründung

Bei Gründung der Familienstiftung fällt mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten die Schenkungssteuer an. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Vorteil gegenüber anderen Privatstiftungen. So richtet sich die Besteuerung zum Beispiel nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern. Handelt es sich dabei um den Ehepartner und/oder direkte Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel, wird die günstigste Steuerklasse (Steuerklasse I) angewendet. Begünstigte der Steuerklasse I können dabei einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro (Ehepartner) bzw. 400.000 Euro (Kinder & Enkel) geltend machen, Begünstigte der zweiten und dritten Steuerklasse dagegen nur bis zu 20.000 Euro. Solch hohe Freibeträge können nur im Rahmen der Stiftungsgründung in Anspruch genommen werden. Spätere Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III.

Besteuerung von Stiftungsvermögen & Ausschüttungen

Da Familienstiftungen keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, interessiert die Abzugsfähigkeit von Spenden an dieser Stelle nicht. Ertragssteuerlich werden Familienstiftungen gemäß § 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) mit einer Körperschaftssteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) besteuert. Dabei kann gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden, der auch für die Gewerbesteuer gilt. Zur Körperschaftssteuer kommt außerdem die Erbersatzsteuer hinzu, die im § 1 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geregelt wird. Sie wird erhoben, damit die normale Erbschaftssteuer von Familien nicht über den Weg einer Stiftung umgangen wird. So wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird von einem fiktiven Erbfall an zwei Kinder ausgegangen. Demnach kann ein Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) geltend gemacht werden und der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.

Die steuerliche Belastung der Erbersatzsteuer kann gesenkt werden, indem eine Stiftung für jedes Kind gegründet wird, wodurch mehr Freibeträge geltend gemacht werden können.

Auch die Ausschüttungen an Destinatäre unterliegen gemäß § 43 des Einkommensteuergesetzes (EstG) der Steuerpflicht. Die genaue Regelung ist rechtlich nicht ganz unumstritten und hängt unter anderem von der Struktur der Stiftung ab. Sie ist in der Regel aber immer noch günstiger als die direkte Übertragung des Vermögens.

In der Regel beträgt die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge aber 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 43a EstG). Diese Belastung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftssteuer angerechnet. Grundsätzlich beläuft sich die Steuerbelastung bei Familienstiftungen auf 16,35 Prozent zzgl. Gewerbesteuer.

Bis 1998 lag die Besteuerung noch bei 45 Prozent. Die Gewerbesteuer fällt dabei nur an, wenn Gewerbeerträge erwirtschaftet werden. Verwaltet die Familienstiftung dagegen nur das eigene Vermögen, ohne einen Zweckbetrieb zu führen, besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Ausschüttungen an Familienmitglieder oder andere bezugsberechtigte Personen unterliegen also der Abgeltungssteuer. Dies ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sogar von Vorteil, da auf die Erträge keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen. Der Zweck von Familienstiftungen, Familienangehörige materiell zu versorgen bzw. Ihnen das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zugänglich zu machen, regelt der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Wie wird eine Familienstiftung gegründet?

Die Gründung einer Familienstiftung bringt großen organisatorischen und juristischen Aufwand mit sich. Sie sollte deshalb sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Wir empfehlen im Vorfeld eine ausführliche Beratung durch einen Spezialisten. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie eine kompetente und umfassende Antwort auf die Frage „Wie wird eine Familienstiftung gegründet?“ suchen. Wir helfen Ihnen gerne auch gemeinsam mit ihrem persönlichen Berater, die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Nun aber konkret zur Frage „Wie wird eine Familienstiftung gegründet“? Der Ablauf ist einfach und komplex zugleich, denn die Herausforderung steckt im Detail.

  1. Entwurf des Stiftungskonzeptes und der Stiftungssatzung
  2. Besetzung der Stiftungsorgane
  3. Versenden des Stiftungsgeschäfts
  4. Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde
  5. Ausstattung der Stiftung mit Kapital

Die Gründung der Stiftung beginnt ganz allgemein mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts und einer Stiftungssatzung. In der Satzung müssen unter anderem der Stiftungszweck sowie Name und Sitz der Stiftung benannt werden.  Im nächsten Schritt werden die Stiftungsorgane besetzt. Soll heißen: Wer übernimmt in der Familienstiftung welche Aufgaben insbesondere im  Stiftungsvorstand und im Stiftungsbeirat. Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsleitende Gremium, der Stiftungsbeirat hingegen übt eine Kontrollfunktion aus.

Haben Sie Stiftungskonzept und -satzung entworfen und sind die Stiftungsorgane besetzt, muss die Stiftung mit Kapital ausgestattet werden. Das stammt entweder aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters und beträgt in der Regel mindestens 50.000 Euro.

Im vorletzten Schritt der Gründung wird das sogenannte Stiftungsgeschäft versendet. Dabei handelt es sich um einen Antrag zur Stiftungsgründung, der schriftlich mit Stiftungssatzung und Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht wird. Im letzten Schritt der Gründung erkennt die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung an.

Gründung einer Familienstiftung zu Lebzeiten

Die Gründung einer Familienstiftung zu Lebzeiten des Stifters ist überaus vorteilhaft, da er sich dann mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann. Die Stiftungsurkunde muss dabei schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach erfolgt die Übertragung eines individuell gewählten Betrags in das Stiftungsvermögen. Solange der Stifter lebt, sitzt er im Vorstand und bestimmt mit. Er kann die von ihm ausgewählten vertrauten Personen also lenken. Stirbt der Stifter, sind der Stiftungsvorstand und Aufsichtsbehörde verpflichtet, seinen Willen fortzuführen.

Gründung mit Testament

Ein Stifter kann die Gründung einer Familienstiftung aber auch in einem Testament verfügen, so dass die Stiftung aus seinem Nachlass errichtet wird. Das ist jedoch sehr riskant und daher kaum empfehlenswert. Der Stifter kann nicht mehr befragt werden, so dass der Wille des Verstorbenen unter Umständen nicht mehr befolgt werden kann. Problem: Die Behörden könnten durch diese Unbestimmtheit einer solchen Gründung die Genehmigung verweigern. Sollte dennoch der Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters bestehen, bietet sich eher ein Vermerk im Testament für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung an. In diesem Fall handelt es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Familienstiftung.

#soforthilfeUkraine

Die Ukraine befindet sich inmitten einer humanitären Krise, die Millionen von Menschen betrifft. Um Non-Profit-Organisationen bei ihrer Arbeit finanziell Hinsicht schnell zu unterstützen, gibt es jetzt unter dem Dach der gemeinnützigen Stiftung Deutsche Stiftungskultur den Fonds #soforthilfeUkraine.

Millionen Menschen sind gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und Zuflucht zu suchen. Von der Rettungsdecke über Schlafplätze bis hin zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung leisten zahlreiche gemeinnützige Organisationen seit Kriegsbeginn, was sie können.

Unternehmen und ihre Mitarbeitenden sowie Privatpersonen können nun auch über die Stiftung Deutsche Stiftungskultur für Projekte verschiedener gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen spenden. Wir arbeiten mit Menschen zusammen, die in der Bewältigung von Flüchtlingskrisen erfahren sind. Damit die Hilfe direkt dort ankommt, wo sie langfristig und nachhaltig benötigt wird.

Mit dem Spendengeld lässt sich der Krieg nicht verhindern und auch das Leid nicht wirklich stoppen. Aber der Flüchtlingsstrom ist unterwegs und es werden täglich mehr Menschen. Sie flüchten aus der Ukraine auch zu uns nach Deutschland, nach Nordrhein-Westfalen, ins Rheinland und in unsere Stadt.

Helfen Sie uns mit Ihrer Spende – Hier zählt jeder Euro.

Wie Ihre Spende verwendet wird

Über die #soforthilfeUkraine unterstützen Ihre Spenden wirkungsstarke Non-Profit-Organisationen, die humanitäre Hilfe für Menschen der Ukraine leisten sowie für Menschen, die wegen der russischen Invasion aus der Ukraine flüchten.

Erstes Ziel ist es, das Überleben der Menschen zu sichern, zum Beispiel durch Notunterkünfte oder medizinische Versorgung. Mittelfristig soll auch beim Wiederaufbau geholfen werden. Die räumliche Versorgung der Flüchtlinge und schnelle Hilfe für das Nötigste ist wichtig. Doch mittel- bis langfristig gibt es gerade für die Schwächsten unter den Flüchtlingen, den Kindern und Jugendlichen, einiges aufzuarbeiten.

qrcodeWir wollen mit unserem Spendenaufruf Mittel für die mittel- bis langfristige Betreuung von Kindern und Jugendlichen sorgen. Die Kinder müssen beschult, psychisch begleitet und Sprachbarrieren abgebaut werden. Sie verletzten Seelen müssen auf dem rechten Weg gehalten und für die Rückkehr oder ein Leben mit dem Krieg gerüstet werden.

https://www.paypal.com/donate/?hosted_button_id=4YKZ7PLWDW8Y6

Über #soforthilfeUkraine

Ihre Spende wird direkt an die ausgewählten Organisationen ausgeschüttet. Die Spendenabwicklung ist schnell und transparent mit geringen Verwaltungsaufwendungen. Ihre Spenden werden nach Ihren Wünschen an die ausgewählten Organisationen verteilt und kommen somit gleich mehreren Projekten zugute. Durch schnellstmögliche Abwicklung der Förderungen können die Non-Profit-Organisationen umgehend die in Not geratenen Menschen unterstützen.

Die Stiftung Deutsche Stiftungskultur und die Rheindorf Stiftungsmanagement GmbH sind Projektträger der Initiative. Wir vermitteln seit vielen Jahren verlässlich Geldspenden von Unternehmen und Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen – diese sind geprüft und validiert. Eine schnelle, verlässliche und transparente Spendenabwicklung ist auch im Krisenfall garantiert.

#soforthilfeUkraine

Genau hingeschaut: Stiftungsmanagement vs. Vermögensverwaltung

Die deutsche Sprache ist für uns immer wieder faszinierend: Wir lieben es, in Satzungen durch passende Formulierungen den Spielraum für ihr Handeln so zu definieren, wie es unsere Stifterinnen und Stifter sich wünschen. Wir sind aber ein absoluter Gegner des Missbrauchs von Mehrdeutigkeiten, um uns einen Vorteil zu verschaffen. Hier sagen wir, warum.

Schon in der Kindheit habe ich das persönlich sehr geliebt. Eines meiner Lieblingsspiele war das Spiel „Teekesselchen“. Bei diesem Spiel – für alle die, die es nicht kennen – beschreibt man dem Mitspieler ein Wort, das zwei- oder sogar mehrdeutig ist. Beispiele: „Mein Teekesselchen kann leuchten.“  – „Mein Teekesselchen kann man essen.“ Lösung: Die Birne, als Glühbirne in der Lampe und als Obst.

Soweit der lustige Teil der Mehrdeutigkeit von Worten. Im Alltag führt sie allerdings nicht selten zu Missverständnissen – von sprachlichen Schwierigkeiten in der Übersetzung ganz zu schweigen. Uns bei Rheindorf Stiftungsmanagement und unsere Kooperationspartner stört vor allem der bewusste Missbrauch von Mehrdeutigkeit. Bestes Beispiel: Stiftungsmanagement vs. Vermögensmanagement.

Gerade im Non-Profit-Bereich im Allgemeinen und im Stiftungsbereich im Speziellen werden „Fachbegriffe“ bewusst oder unbewusst falsch benutzt. Stiftungsmanagement beispielsweise ist vergleichbar mit einem Unternehmensmanagement, unterscheidet sich davon in wesentlichen Belangen aber grundlegend.

Vermögensverwaltung dagegen ist eine Abteilung eines Kreditinstitutes oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die Vermögensverwaltung umfasst die laufende Überwachung, Anlage und Verwaltung des Vermögens eines Kunden. Dennoch wird von vielen Banken, Sparkassen und Vermögensverwaltungen und sogar den Medien Stiftungsmanagement mit der Vermögensverwaltung gleichgesetzt. Das ist eindeutig falsch. Das Stiftungsmanagement eines Vermögensverwalters dient i.d.R. ausschließlich der Verwaltung des Vermögens in Form von Anlagestrategie und -umsetzung. Stiftungsmanagement dagegen bedient sich zahlreicher Managementmethoden, dient der Führung und der Erfüllung der Stiftungszwecke und umfasst Stiftungsrecht, Stiftungssteuerrecht, Zusammenarbeit mit den Organen, Rechnungslegung und Bilanzierung sowie der Vermögensanlage.

Ein weiteres Wort, das gerne falsch verwendet wird, ist „Stiftungsfonds“. Für Banken und Vermögensanlagewelt ist ein Stiftungsfonds ein für die Belange von gemeinnützigen und vermögensverwaltenden Stiftungen ausgelegtes Anlageprodukt. Für einen Stiftungsmanager ist ein Stiftungsfonds ein Unterkonto zum Stiftungskapital. Auf diesem Konto kann man beispielsweise Zustiftungen Dritter als separates Sondervermögen führen und damit unter dem Dach einer bestehenden Stiftung einen unbürokratischen Weg für kleinere Stifter ermöglichen – zum Beispiel in der Stiftung Deutsche Stiftungskultur.

Rheindorf Stiftungsmanagement legt großen Wert auf die Details. Die Trennung der fachlichen Begrifflichkeiten ist gerade bei Stiftungen sehr wichtig. Denn ein gutes Stiftungsmanagement sollte immer von der reinen Vermögensverwaltung, auch im Sinne einer Nonprofit Governance, getrennt sein. Das führt nachhaltig zum Erfolg. Sprechen Sie mit uns, wir begleiten Sie gerne auf dem Weg zu Ihrer erfolgreichen Stiftung.

Was ist eine Familienstiftung?

Haben Sie sich schon einmal mit dem Thema Familienstiftung beschäftigt? Sich gefragt, welche Vorteile sie haben könnte? Wie eine Familienstiftung gegründet oder steuerlich behandelt wird? Welche aktuellen Themen es rund um die Familienstiftung gibt? Wir werden Ihre Fragen beantworten und starten daher heute mit einer kleinen Beitragsreihe, in der Sie immer am Ende des Monats alles über die Gründung, steuerliche Behandlung, Satzung, Kosten und Organe von Familienstiftungen erfahren.

Heute also zuerst einmal die Grundlagen: Der Begriff „Stiftung“ wird häufig mit einem gemeinnützigen Zweck assoziiert. Eine Ausnahme ist die sogenannte Familienstiftung. Sie dient in der Regel nicht einem gemeinnützigen Zweck, sondern gewährleistet vielmehr den langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens und die Versorgung der Familien über mehrere Generationen hinweg. Familienmitglieder können beispielsweise bei einer Erbschaft bedacht werden, ohne dass dabei das Vermögen geteilt wird oder die Kontrolle über das Familienunternehmen verloren geht.

Was ist eine Familienstiftung?

Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft im Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person beziehungsweise einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen. Sie ist selbstständig und gehört sich selbst.

Eine Familienstiftung hat im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften oder Vereinen weder Mitglieder noch Gesellschafter. Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Verwaltungsorgane definiert werden. Entweder zu Lebzeiten oder im Erbfall bringt der Stifter Privat- bzw. Betriebsvermögen in die Stiftung ein. Dabei kann es sich um Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder auch Kunstgegenstände handeln. Die Begünstigten der Stiftung, die auch als Destinatäre bezeichnet werden, stehen dabei in einem familiären oder zumindest verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter.

Destinatäre können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens erhalten. Dazu zählen beispielsweise Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne. Damit bietet die Familienstiftung steuerliche Vorteile, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch seiner Familie zugutekommen.

Grundsätzlich werden Familienstiftungen in private und unternehmensbezogene Formen unterteilt. Dabei erfreut sich die unternehmensbezogene Familienstiftung besonders großer Beliebtheit.

Stiftung: gemeinnützig oder privat?

Im Bereich des Gesellschaftsrechts sind Stiftungen ein weitverbreitetes Mittel, um Unternehmen sowohl zivil- als auch steuerrechtlich umfassend abzusichern. Viele Menschen verbinden Stiftung dagegen mit sozialem Engagement. Und tatsächlich sind 90 Prozent aller Stiftungen gemeinnütziger Natur. Das bedeutet, dass die Stifter gemeinnützige Projekte unterstützen und dieses Engagement für die Zukunft sichern wollen. Auch Unternehmer gründen häufig gemeinnützige Stiftungen, um Bekanntheit und Beliebtheit zu steigern.

Neben gemeinnützigen Stiftungen gibt es aber auch noch Stiftungen, die nicht mit einem sozialen Engagement in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die hier beschriebene Familienstiftung. Sie verfolgt einen privaten, wirtschaftlichen Zweck und verstößt damit gegen die Gemeinnützigkeit nach § 5 1 der Abgabenordnung. Dies ist aber absolut legitim, solange der Zweck selbstlos ist. Familienstiftungen dürfen demnach nicht das Ziel verfolgen, ihr Vermögen zu mehren.

Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt?

„Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen.“
(Martin Luther zugeschreiben)

Wir wachsen, wir spielen, wir lernen. Wir richten ein Zuhause ein, sorgen für andere, verwirklichen uns im Beruf, engagieren uns ehrenamtlich. Unsere Welt gestalten wir nach unseren Werten. Wir leben verantwortungsvoll. Und auch wenn wir nicht mehr da sind, können wir viel bewegen. Wie? Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt?

Immer mehr Menschen möchten mit ihrem Erbe nicht nur diejenigen versorgen, die ihnen nahestehen. Einen Teil ihres Nachlasses würden sie auch einem guten Zweck zukommen lassen und so etwas von dem weitergeben, was ihnen im Leben wichtig war. Dass sie aber in ihrem Testament – auch bereits mit kleinen Beträgen – gemeinnützige Organisationen bedenken können, wissen längst nicht alle. Viele Angehörige unterstützen das Engagement, wünschen sich aber mehr Transparenz und Information. Der Bedarf an Rat und Orientierung ist groß. Wir bieten Unterstützung und zeigen vielfältige Möglichkeiten – gemeinsam stark.

Unter dem Dach der gemeinnützigen Stiftung Deutsche Stiftungskultur beispielsweise lassen sich gemeinnützige Ziele gemeinsam ohne großen Verwaltungsaufwand angehen.

Unser Anliegen

Wir möchten Sie bei Ihrem Vorhaben rund um die Frage Was wäre Ihr letztes Geschenk an die Welt? unterstützen. Als erste Anlaufstelle zum Thema Stiftungen und gemeinnützige Organisationen bieten wir grundlegende Informationen und Orientierungshilfe, wie Sie mit einem Testament Gutes hinterlassen können. Für alle weiteren Fragen nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch. Denn ob groß oder klein: Ihr Erbe kann Früchte tragen. Immer wieder.

Ob mit Spenden oder dem persönlichen Einsatz: Eine lebenswerte Welt zu gestalten, ist für viele von uns eine Herzensangelegenheit. Dafür stehen wir bei Rheindorf Stiftungsmanagement. Wir sehen unsere professionelle Begleitung als unseren persönlichen Beitrag für eine organisierte Zivilgesellschaft.

Was könnte Ihr Anliegen sein?

Die Beweggründe, eine Organisation durch Spenden, Mitarbeit oder testamentarisch zu bedenken, sind vielfältig, bestimmt auch Ihre. Finden Sie sich bei einem dieser Beispiele wieder?

  • Werte weitergeben
    „Ich möchte meine Werte und Ideale weitergeben lassen und die Zukunft mitgestalten.“
  • Wichtiges bewahren
    „Ich möchte die Projekte und Ideen fördern, die mir wichtig sind.“
  • Gutes bewirken
    „Ich habe keine Angehörigen und möchte nicht, dass das Erbe an den Staat fällt, sondern damit noch etwas Gutes tun.“
  • Erfahrung nutzen
    „Ich habe schwere Zeiten durchgestanden und Hilfe erfahren. Deshalb möchte auch ich die Not anderer lindern.“
  • Etwas zurückgeben
    „Mir ist es gut gegangen. Ich möchte etwas zurückgeben.“

Schon immer suchen Menschen nach Wegen, um über den Tod hinaus zu wirken. Denn indem wir Bleibendes schaffen, werden wir Teil eines größeren Ganzen. s ist Ausdruck einer grundsätzlichen Haltung, die uns im Leben leitet und uns auszeichnet. Gutes zu tun und die eigenen Werte auch über den Tod hinaus wirken zu lassen. Weitergeben schenkt Lebenssinn. Welche Spuren werde ich im Leben hinterlassen? Was gebe ich weiter? Was bleibt von mir und was kann ich noch bewirken? Diese Fragen bewegen Menschen seit jeher.

Rheindorf Stiftungsmanagement wünscht Ihnen ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2022 – bleiben Sie gesund und der Zivilgesellschaft verbunden.

Änderungen und neue Gesetze: Das wird 2022 wichtig

Ein ereignisreiches Jahr 2021 geht zu Ende, das nicht nur von den Auswirkungen der Corona-Krise geprägt war. Eine neue Regierung hat sich gebildet und in ihrem Koalitionsvertrag einige Vorhaben festgehalten. Dadurch ergeben sich im kommenden Jahr zahlreiche Änderungen. Neue Gesetze treten in Kraft – auch mit Auswirkungen auf die Aktivitäten in Stiftungen und Vereinen.

Zu den Änderung in 2022 zählen die Erhöhung des Mindestlohns, die Pflicht für Supermärkte und Discounter, Elektroschrott anzunehmen oder das Verbot von Plastiktüten. Gebäudereiniger, Gerüstbauer und Elektriker dürfen sich über steigende Branchenmindestlöhne freuen.

Atomausstieg


Zehn Jahre ist die Atomkatastrophe im japanischen Fukushima nun her. Auch auf Deutschland hatte das Unglück von 2012 Einfluss. Die damalige Bundesregierung beschloss noch im selben Jahr die Abschaltung aller deutschen Kernkraftwerke bis zum Jahr 2022.

Ausbildung: Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Lehrverträge, die ab 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge

Autoversicherungen: Neueinstufung der Typklassen

Die Versicherungswirtschaft errechnet jährlich neue Typklassen für die Autoversicherungen – meist mit Veränderungen zum 1. Januar für bestehende Verträge. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berechnet hat, sind 2022 die Halter von rund elf Millionen Autos in Deutschland in der Kfz-Haftpflichtversicherung von einer Änderung der Typklasse betroffen.

Bahn beendet Ticketverkauf in Zügen

Erst einsteigen und die Fahrkarte später beim Schaffner kaufen – das müssen sich kurzentschlossene Bahnkunden abgewöhnen. Ab 2022 werden keine Papier-Fahrkarten mehr in Fernzügen verkauft. Die Bahn verlegt damit eine weitere Dienstleistung ins Internet.

Betriebliche Altersversorgung

Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, erklärt die Stiftung Warentest.

Corona-Bonus: Auszahlung bis Ende März

Arbeitnehmer können maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31. März 2022. Eine Voraussetzung für die Auszahlung: Die Höchstgrenze von 1.500 Euro darf nicht überschritten werden.

Corona: Wirtschaftshilfen werden verlängert

Im November hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie beschlossen. Bis Ende März 2022 verlängert werden unter anderem der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die in Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen.

CO2-Steuer steigt

Auch 2022 steigt die CO2-Steuer, um den Klimaschutz attraktiver zu machen. Statt 25 Cent je Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid sind dann 30 Cent fällig. Das wirkt sich unter anderem auf Kraftstoffpreise aus – allerdings nicht so stark wie Anfang 2021.

Elektronische Krankmeldung: Ein weiterer Schritt in die Digitalisierung

Schon seit 1. Oktober 2021 müssen Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung.

Elektroschrott: Supermärkte müssen Elektroaltgeräte annehmen

Alte Elektrogeräte wie Rasierer oder Handys können Bürger ab 1. Januar 2022 auch in Discountern und Supermärkten abgeben.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr), die Arbeitnehmer als steuersparende Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, war ursprünglich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Da aktuell aber wieder viele im Homeoffice arbeiten „müssen“, ist hier mit einer Verlängerung zu rechnen.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag, eine Leistung zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen, wird leicht erhöht. Er steigt von 205 Euro um vier Euro auf bis zu 209 Euro pro Monat pro Kind. Das gilt nach Angaben des Familienministeriums allerdings nur, falls nicht kurzfristig eine Kindergelderhöhung zum 1. Januar beschlossen wird.

Mindestlohn steigt

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Ab 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro und ab 1. Juli 2022 dann 10,45 Euro pro Stunde vor. In ihrem Koalitionspapier haben SPD, Grüne und FDB festgehalten, die gesetzliche Lohnuntergrenze auf zwölf Euro erhöhen zu wollen.

Kükentöten ab 2022 verboten

Jedes Jahr werden in deutschen Brütereien circa 45 Millionen männliche Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet, weil sie weder Eier produzieren noch als Masthühner nutzbar sind. Ab 2022 ist Kükentöten verboten.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Bäcker und Metzger, die ihre Waren auch in eigenen Gaststätten anbieten, müssen 2022 nicht mit einer Änderung der reduzierten Mehrwertsteuersätze für zubereitete Speisen rechnen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen von sieben Prozent, egal, ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden, bleibt bis Ende 2022 erhalten.

Pfandpflicht

Zum 1. Januar wird die Pfandpflicht für Getränke in Plastikflaschen ausgeweitet. Waren bisher etwa Frucht- und Gemüsesäfte vom Einweg-Pfand von 25 Cent ausgenommen, gilt dieser künftig auch für sie. Auch Getränkedosen werden ohne Ausnahme pfandpflichtig.

Pflegereform tritt in Kraft

Die schwarz-rote Koalition hatte sich noch vor der Bundestagswahl auf eine Pflegereform geeinigt. Unter anderem wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehaltes um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten.

Plastiktütenverbot

An deutschen Supermarktkassen dürfen ab 1. Januar 2022 keine Einkaufstüten aus Plastik mehr angeboten werden.

Plug-in-Hybride

Käufer von Autos, die neben einem Verbrenner- auch einen Elektromotor haben und per Stromkabel aufgeladen werden (Plug-in-Hybride), könnten ab 2022 nicht mehr in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Denn die vorgeschriebene elektrische Reichweite steigt von 40 auf 60 Kilometer.

Porto: Briefe werden teurer

Wer in Deutschland Briefe verschicken will, muss ab Januar etwas tiefer in die Tasche greifen. Die Deutsche Post gab bekannt, dass die verschiedenen Briefprodukte um jeweils fünf Cent teurer werden. Ein Standardbrief zum Beispiel kostet dann 85 statt bisher 80 Cent, ein Kompaktbrief einen Euro (derzeit: 95 Cent).

Registrierkassenpflicht: Wichtige Frist endet

Das sogenannte Kassengesetz ist seit 2018 in Kraft. Seitdem kamen jährlich neue Anforderungen auf Betriebe zu, die elektronische Registrierkassen benutzen. Etwa galt die Pflicht, diese bis Ende September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten oder neu anzuschaffen.

Teilhabestärkungsgesetz: Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung

Ende Mai 2021 hat der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt. Wie die Bundesvereinigung Lebenshilfe auf ihrer Webseite berichtet, kommt es dadurch ab Januar 2022 zu Änderungen: So werde das Budget für Ausbildung, das Menschen mit Behinderungen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht, ausgeweitet. Außerdem solle eine einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber zur Information, Beratung und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden.

Für die Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen. Wir haben die zahlreichen uns aktuell vorliegenden Änderungen für das neue Jahr 2022 aufgeschrieben. Stiftungen haben mit den unterschiedlichsten Aufgaben, Rollen, Funktionen und Regelungen zu tun. Das macht es nicht immer leicht, aber auch spannend, im Stiftungsmanagement aktiv zu sein.

Wir wünschen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2022.

Ihr Rheindorf Stiftungsmanagement

#gemeinsamGegenCorona

Mehr als 150 bekannte Unternehmen und Marken haben am 7. Dezember in Deutschland eine großangelegte Social-Media-Kampagne gestartet, um angesichts der hohen Corona-Inzidenzzahlen zum Impfen aufzurufen. Familienunternehmen sind ebenso dabei wie DAX-Konzerne. „Alle elf Minuten ist uns zu wenig, wenn’s ums Impfen geht.“, „see. think. impf.“, „Impfen lohnt sich“, „Dann geh doch zum Impfen!“ sind nur einige Beispiele dafür.

Die Unternehmen haben ihre Werbeslogans leicht geändert und werben in den sozialen Medien für die Impfung gegen das Coronavirus – für uns eine großartige Aktion.

Wir von der Rheindorf Stiftungsmanagement unterstützen das Projekt #gemeinsamGegenCorona von ganzem Herzen. Sie möchten wissen, warum?

Wir glauben, dass nur durch eine hohe Impfquote wieder normale Zeiten in Deutschland kommen können. Viele Vereine und Stiftungen leiden aktuell sehr darunter, dass erneut Veranstaltungen abgesagt werden müssen oder nur kostenintensiv mit hohen Sicherheitsmaßnahmen stattfinden dürfen. Unser kulturelles und gesellschaftliches Leben ist durch die nunmehr seit zwei Jahren andauernde Corona-Pandemie schwer beschädigt.

Wir sind seit Jahrzehnten mit Stifterinnen und Stiftern, Ehrenamtlern, Stiftungen und Vereinen aktiv. Diese Akteure sehen ein Problem und handeln, um eine Lösung dafür zu finden. Diese Ideen zur Lösung eines Problems ist unser beruflicher Alltag.

Aber angesichts der Corona-Pandemie und der nur zaghaften Steigerung der Impfquote in Deutschland fühlen wir uns hilflos. Die Aktion #gemeinsamGegenCorona gibt uns das Gefühl, ein Teil der Lösung zu sein.

Daher wird aus Rheindorf Stiftungsmanagement nun „Rheindorf Impf ungsmanagement“ und aus „Ihr Partner für bürgerschaftliches Engagement“ wird „IMPF-Partner für bürgerschaftliches Engagement“. Ein kleiner Schritt für uns, hoffentlich ein großer für die Menschheit.

Wir wünschen Ihnen einen baldigen Impf- und/oder Booster-Impftermin. Wunderschöne Advents- und Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2022. Bleiben Sie gesund!

Ihre Rheindorf Impf ungsmanagement GmbH

#gemeinsamGegenCorona

Nachlass ordnen: Testamentsvollstrecker und Stiftung

Den Nachlass ordnen ist ein Thema, das viele Menschen gerne aufschieben: Sich mit dem eigenen Tod und dessen Konsequenzen zu beschäftigen, fällt meist nicht leicht. Präsent ist das Thema in Zeiten, in denen ein geschäftsführender Gesundheitsminister die 3G-Regeln mit „geimpft, genesen oder gestorben“ übersetzt, dennoch fast täglich. Der demographische Wandel in Deutschland zeigt zudem, dass viele Menschen keine Erben ersten Grades haben. All das spricht dafür, dass das Nachlass ordnen aktueller ist denn je.

Gerade junge Menschen und Familien sind gefordert, spätestens für die eigenen Kinder den Nachlass zu ordnen. Es ist ein Fehler, das auf später zu vertagen und zu glauben, dass der Tod und das Sterben nur etwas für alte Menschen sei.

Nachlass ordnen mit Testamentsvollstrecker

In Deutschland haben wir gute und seriöse Möglichkeiten, den Nachlass so zu ordnen, so dass der Wille des Erblassers wirklich erfüllt wird. Die Rolle eines Testamentsvollstreckers spielt dabei sicherlich eine immer bedeutendere Rolle. Der Testamentsvollstrecker erfüllt die Wünsche des Erblassers neutral und konsequent. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist insbesondere zum Schutz der Erben sinnvoll – gerade dann, wenn die Erben geschäftlich unerfahren oder überfordert sein könnten. Insbesondere bei minderjährigen Erben wird der Nachlass gesichert. Der Testamentsvollstrecker kann hier etwa bis zur Volljährigkeit des Erben den Nachlass verwalten.

„Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen“,
soll Martin Luther einst gesagt haben.

Was er damit meinte, war klar: Zum einen soll man die Hoffnung nicht aufgeben, zum anderen die Schöpfung respektieren und bewahren. In Anlehnung an diese Worte ist für Menschen die Idee erfüllend, dass nach ihrem Tode ihr Vermögen für etwas Gutes und Sinnvolles eingesetzt wird. Sie hinterlassen beispielsweise einen Teil oder das gesamte Vermögen bestehenden, gemeinnützigen Einrichtungen. Jedoch darf man nicht vergessen, dass die bestehenden Einrichtungen in der Regel eine eigene Geschäftspolitik und Verwaltung haben. Nachlässe stellen für viele Stiftungen einen zunehmend wichtiger werdenden Bestandteil ihrer Mittelbeschaffung dar. Während große gemeinnützige Organisationen sogar eigene Spezialabteilungen zur Generierung und Abwicklung von Nachlässen unterhalten, fehlen kleinen und mittleren Stiftungen solche Strukturen. Daher ist ein Prospekt auf Hochglanz noch kein Garant dafür, dass die Mittel auch dort ankommen, wo sie wirklich gebraucht werden.

Nachlass ordnen in einer Stiftung

Wir unterstützen sowohl Einrichtungen auf der Suche nach Spendern als auch Personen, die gerne ihre eigene Stiftung – ihre eigene „Erbin“ – gründen möchten.

Dabei gilt es, Fehler zu vermeiden. Die Gründung einer Stiftung auf Basis testamentarischer Verfügung ist nicht ohne weiteres realisierbar. Die Rolle eines Testamentsvollstreckers kann hier eine gute Hilfe sein.

Wir empfehlen in der Regel, bereits zu Lebzeiten „seine Erbin“ in Form einer kleineren oder auch unselbständigen Stiftung zu gründen. Daraus ergeben sich unmittelbar steuerliche Vorteile und der Erblasser kann sehen, ob die Erbin so arbeitet, wie er es sich wünscht.

Steuerliche Vorteile und Stiftungen sind jedoch meist mit Vorsicht zu genießen. Wir bezeichnen diese Vorteile lieber als eigenverantwortliche Steuerung der Mittel. Denn Stiftungen sind i.d.R. kein Steuersparmodell. Der Stifter muss immer bereit sein, einen Teil seines Vermögens zur Gründung einer Stiftung abzugeben.

Die Rheindorf Stiftungsmanagement GmbH ist erfahren in der Beratung, Gründung, der treuhändischen Verwaltung und dem Stiftungsmanagement von Stiftungen. Darüber hinaus üben wir die Funktion der Testamentsvollstreckung gerne für Sie aus und beraten Sie bei der Ordnung Ihres Nachlasses. Individualität und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt, so sollte auch Ihr Nachlass geordnet sein.

Neuregelungen zu Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinn

Im Zuge der jüngsten Stiftungsrechtsreform gibt es wichtige Neuregelungen zu Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinn: Künftig wird in das ungeschmälert zu erhaltende „Grundstockvermögen“ und das „sonstige Vermögen“ unterteilt. Hier einige Erläuterungen, was das für Stiftungsverantwortliche heißt.

Das Stiftungsvermögen einer Stiftung hat eine besondere Bedeutung. In der Rechnungslegung und auch bei der Abschlussprüfung nimmt es eine zentrale Rolle ein. Durch die Stiftungsrechtsreform erfährt auch das Stiftungskapital eine einheitliche Definition. Künftig unterteilt der Gesetzgeber in das ungeschmälert zu erhaltende „Grundstockvermögen“ und das „sonstige Vermögen“.

Grundstockvermögen

Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei der Errichtung gewidmete Vermögen sowie spätere Zuwendungen, die zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind oder Vermögen, das von der Stiftung selbst zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt wird. Diese Aufzählung ist abschließend. Damit umfasst das sonstige Vermögen, das nicht der Kapitalerhaltungsgrundlage unterliegt, das gesamte übrige Vermögen.

Neben der Stiftung mit dem zu erhaltenden Stiftungskapital gibt es zudem die sogenannte Verbrauchsstiftung. Eine Verbrauchsstiftung besteht nur aus sonstigen Vermögen.

Die prüfungspflichtige Erhaltung des Grundstockvermögens, die bislang in den einzelnen Stiftungsgesetzen in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt ist, wird ebenfalls einheitlich in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Eine klare Definition über die Kapitalerhaltung selbst gibt es in der Rechtsreform jedoch weiterhin nicht. Es bleibt also offen, ob eine reale oder eine nominale Kapitalerhaltung gefordert wird. Maßgeblich bleibt daher auch hierfür künftig der Stifterwille.

Eine Stiftungsgründung ist ein beratungsintensiver Prozess in einem konstruktiven Stifter-Dialog. In einem solchen Stifterdialog dient das persönliche Gespräch mit den Stiftern, den Stifterwillen aufzuzeichnen und ihn in Satzungsformulierungen und Dokumentationen münden zu lassen. Bei Neuerrichtung kann eine satzungsmäßige Konkretisierung des Umfangs der Kapitalerhaltung sinnvoll sein.

Umschichtungsgewinne

Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sogenannte Umschichtungsgewinne – können künftig auch ohne Regelung in der Satzung zur Erfüllung des Stiftungszwecks, verwendet werden.

Ein Umschichtungsgewinn lässt sich exemplarisch so erzielen:
Eine Stiftung erhält unter anderem 1.000 Stück einer bestimmten Aktie. Diese hatte der Stifter im Jahr 2000 bei Gründung als Gründungsstock eingebracht und mit einem Wert von 250 Euro in das Stiftungskapital aufgenommen. Der Gesamtwert dieser Aktie im Depot der Stiftung beläuft sich somit zum Zeitpunkt der Einbringung auf 250.000 Euro. Nun sollen in diesem Jahr 1.000 Stück der Aktie verkauft und dafür eine Immobilie erworben werden. Die Aktie weist zum Verkaufsstichtag einen Kurs von 625 Euro auf. Der auf dem Konto eingehende Betrag nach Verkauf der Aktie beträgt somit 625.000 Euro. Der Umschichtungsgewinn beläuft sich demnach auf 375.000 Euro.

Die 375.000 Euro aus dem Beispiel dürften somit auch für die Zweckverwirklichung verwendet werden. Dabei bleiben Kosten des Verkaufs und ein etwaiger Inflationsausgleich hier einfachheitshalber unberücksichtigt.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verwendung satzungsgemäß nicht ausgeschlossen und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet sind. Dies ermöglicht Stiftungen künftig einen flexibleren Einsatz ihres Vermögens, insbesondere in den Bundesländern, in denen bislang strengere Maßstäbe galten.

Rheindorf Stiftungsmanagement steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und begleitet Sie auf dem Weg zur Gründung und Verwaltung Ihrer Treuhandstiftung oder selbständigen Stiftung sowie beim operativen Stiftungsmanagement.