Welche Vorteile bieten Treuhandstiftungen?

Treuhandstiftungen

Für Laien ist eine Stiftung vermutlich eine Stiftung. Doch kennt das Stiftungsrecht verschiedene Rechtsformen. Gerade für Stifterinnen und Stifter sind die kleinen, aber feinen Unterschiede interessant und wichtig zu wissen. Deshalb informieren wir Sie heute über Treuhandstiftungen und ihre Vorteile.

Im Jahr 2021 haben die Stiftungsgründungen ein starkes Wachstum zu verzeichnen, die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen ist in Deutschland um 3,2 Prozent gestiegen. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen wurden im Jahr 2021 insgesamt 863 neue Stiftungen gegründet – so viele wie seit zehn Jahren nicht mehr. Der Zuwachs an Neugründungen zeigt ein weiterhin starkes Engagement für die Gesellschaft.

Insgesamt gibt es in Deutschland aktuell 24.650 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Das spiegelt jedoch nicht die zahlenmäßige Wirklichkeit der Stiftungen hierzulande wieder. Denn tatsächlich gibt es mit den Treuhandstiftungen eine viel größere Zahl an Stiftungen. Doch Treuhandstiftungen werden aktuell nicht statistisch erfasst, weil ein entsprechendes Pendant zu dem Stiftungsregister für rechtsfähige Stiftungen nicht existiert. Verlässlich lässt sich sagen, dass es wahrscheinlich mindestens doppelt so viele Treuhandstiftungen wie die rechtsfähigen Stiftungen gibt.

Dass insbesondere die in verschiedenen Konstellationen vorteilhafte Alternative – die Treuhandstiftung – nicht so recht greifbar erscheint, liegt wahrscheinlich auch an der Vielzahl der Namen, die es für sie gibt. Wussten Sie, dass eine nicht-rechtsfähige Stiftung, eine unselbstständige Stiftung, eine fiduziarische Stiftung oder auch eine treuhänderische Stiftung beziehungsweise Treuhandstiftung ein und dasselbe sind?

Treuhandstiftungen – was unterscheidet sie von anderen?

Die rechtsfähige/gemeinnützige und die treuhänderische/nicht gemeinnützige Stiftung haben gemeinsam, dass sie per Definition sogenannte reinrassige Stiftungen sind. Demnach bedarf es eines zweckgebundenen Vermögens, dessen Erträge den Zweck dauerhaft erfüllen sollen, sowie eine festgelegte Entscheidungsstruktur und -kompetenz innerhalb der Stiftung. Das sind die drei Kernelemente jeder Stiftung. Dabei spielt es keine Rolle, ob nun die Stiftung gemeinnützig oder nicht gemeinnützig sein soll.

Die Gemeinnützigkeit ist eher eine steuerrechtliche Frage. Dient der Stiftungszweck dem Gemeinwohl, kann die Gemeinnützigkeit für die Stiftung beantragt werden. Begünstigt die Stiftung hingegen ausschließlich die eigene Familie des Stifters, geht das nicht. Doch im Kern bleibt die Stiftung stets eine Stiftung.

Behördliche Kontrolle mit Vor- und Nachteilen

Die Rechtsformen unterscheiden sich hauptsächlich in zwei Punkten: dem Gründungsverfahren und dem Ablauf, wie eine Entscheidung der Gremien umgesetzt wird. Gegründet ist die Treuhandstiftung mit einer bilateralen Vereinbarung mit den entsprechenden Regelungen zwischen Treuhänder und Stifterin oder Stifter, ohne dass die Stiftungsaufsicht involviert werden muss. Rechtsfähige Stiftungen durchlaufen für die Gründung hingegen das Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsaufsicht.

Der verschlankte Gründungsprozess der Treuhandstiftungen hat seine Vorteile. Die steuerlichen Vorteile der Treuhandstiftung sind die gleichen wie die der rechtsfähigen Stiftung.

Die Treuhandstiftung ist bereits mit kleinerem Stiftungskapital ausgestattet gründbar, gleichzeitig ist die Errichtung kostengünstiger und die Verwaltung schlanker sowie die Verwaltungskosten geringer.

Satzungsänderungen, die Auflösung der Treuhandstiftung oder auch die spätere Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung bieten der Stifterin und dem Stifter ein hohes Maß an Flexibilität. So können sie mit der unselbstständigen Stiftung Erfahrungen sammeln und die Welt der Stiftungspraxis erkunden. Eine Anpassung von Satzung und auch eine etwaige spätere Auflösung kann selbstverständlich im Rahmen einer Satzungsformulierung ausgeschlossen werden.

Sprechen Sie uns an: Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zu Ihrer eigenen Stiftung in jeglicher Rechtsform.

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