Stiftungen & Vereine: Was wir 2021 erwarten dürfen

Was ändert sich im neuen Jahr

Die zahlreichen Themen und die Vielseitigkeit der Arbeiten in Stiftung und Verein sind für mich jedes Jahr aufs Neue das Spannende an unserer Beratung und Betreuung. Auch das Jahr 2021 hält wieder einige Themen bereit, auf die sich die Menschen in Stiftungen und Vereinen vorbereiten sollten. Daher ist es mir ein persönliches Anliegen, allen Verantwortlichen den Blick zu schärfen und die vielen Informationen und Tipps weiterzugeben, die den Alltag beeinflussen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr stelle ich Ihnen hier eine Auswahl meines Erachtens wesentlicher Änderungen mit dem Jahreswechsel bereit.

Gerade dem Monat Dezember kommt für Vereins- und Stiftungsvorstände eine besondere Bedeutung zu. Der 31.12.2020 ist in der Regel der Stichtag für die Rechnungslegung der Organisation und somit bleiben heute nur noch wenige Wochen des alten Jahres, um vielleicht das ein oder andere in die richtigen Bahnen zu leiten. Im Dezember tut es aber auch noch einmal gut zurückzuschauen, was alles erreicht und geschafft wurde.

Da sich aber gleichzeitig zahlreiche Parameter, rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen oder Regeln, die eine strategische und vorausschauende Führung beachten sollte, ändern, sollten Sie den Blick vor allem nach vorne richten.

Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung des Stiftungsrechts

Seit September 2020 liegt ein Entwurf zur Gesetzesnovelle vor. Seitdem gibt es zahlreiche Stellungnahmen und Gespräche über Konkretisierung und insbesondere die Möglichkeit darüber, auch die Bürokratie für gemeinnützige Organisationen eher zu reduzieren denn zu erhöhen. Wir dürfen gespannt sein und ich werde bei Zeiten berichten. Aktuell ist geplant, Regelung des Stiftungszivilrechts im BGB sowie neue und bundeseinheitliche Regelungen einzuführen, unter anderem zu Name, Sitz und Vermögen der Stiftung, zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder, zur Änderung der Stiftungssatzung sowie zur Beendigung, u.a. zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.

Erstmals wird mit dem Referentenentwurf die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung initiiert, in das alle – nach Einrichtung des Stiftungsregisters errichtete und schon bestehende – Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden müssen. Kurzum: Das Stiftungsrecht steht vor einer großen Reform. Es bleibt also spannend in 2021.

Förderung des Ehrenamts, Vereinfachung im Spendenrecht

  • Die sog. Übungsleiterpauschale soll von bislang 2.400 Euro auf nunmehr 3.000 Euro, die sog. Ehrenamtspauschale von bislang 720 auf 840 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 Satz 1 und Nr. 26a Satz 1 EStG-Entwurf).
  • Neu hinzugefügt wird eine Einkommensteuerbefreiung für den Bezug von Sachleistungen auf Grundlage der sog. Ehrenamtskarte (§ 3 Nr. 26c EStG-Entwurf). Diese Steuerbefreiung soll neben die beiden o.g. genannten Steuerbefreiungen treten.
  • Die betragsmäßige Grenze, bis zu der Spenden und Mitgliedsbeiträge auch ohne Vorlage einer Zuwendungsbestätigung abziehbar sind, soll von 200 auf 300 Euro angehoben werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV-Entwurf).

Durch die Corona-Krise sind hierzu aber noch nicht alle abschließenden Regelungen getroffen, es ist jedoch im Gespräch, dass die Regelungen zum Teil rückwirkend zum 01.01.2020 Geltung finden sollen. Auch hier bleibt es also spannend und ich werde berichten.

Steuererklärung im „Coronajahr“: Stundung auf Antrag möglich

Schnell handeln heißt es auch für all diejenigen, die im Rahmen des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Sie können bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern stellen. Darunter fallen Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer.

Kapitalerträge – Freistellungsanträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen

Und noch ein Termin-Tipp: Prüfen Sie, ob die Freistellungsanträge bei Ihrem Kreditinstitut sinnvoll und korrekt verteilt sind, sonst ggf. anpassen. Ansonsten werden Kapitalertragssteuern abgeführt, die dann wieder im Rahmen der nächsten Steuererklärung zurückgefordert werden können.

Corona-Bonus

Wer seinen Mitarbeitern einen Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen will, sollte sich beeilen. Der Bonus ist voraussichtlich nur bis Ende 2020 steuerfrei.

Elektro-Autos /Steuerbefreiung

Gerade für gemeinnützige Einrichtungen ist ein Elektro-Auto der richtige Ansatz. Hinzu kommt, dass die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2030 gewährt wird. Die Kaufprämie für Elektro-Autos soll bis Ende 2025 verlängert werden. So wurde es auf dem Autogipfel Mitte November in Berlin beschlossen. Bis zu 9.000 Euro Zuschuss gibt es aktuell über den Umweltbonus (erweitert durch die Innovationsprämie) beim Kauf eines reinen E-Autos. Einen Teil davon zahlt der Staat, den anderen der Autohersteller.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro. Danach wird er in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro erhöht.

Google-Suche

Zum 31. März 2021 stellt Google die Google-Suche um. Experten warnen, dass zahlreiche kleine und mittelständische Betriebe, aber auch Vereine und Stiftungen im Netz dann nicht mehr auffindbar sein könnten, wenn ihre Websites nicht modernen Gestaltungskriterien genügt. Bei Google als wichtigster Suchmaschine ranken dann nur noch Internetauftritte, die auch auf dem Handy optimal angezeigt werden und regelmäßig aktualisiert werden.

Solidaritätszuschlag

Für über 90 Prozent der heutigen Zahler soll der Soli ab 2021 entfallen. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro (33.912 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Nach der Freigrenze beginnt die sogenannte Milderungszone, in der man auch noch nicht den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zahlen muss. Bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro wird eine Familie mit zwei Kindern keinen Soli mehr zahlen. Alleinstehende sind bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro vom Solidaritätszuschlag befreit, rechnet das Bundesfinanzministerium vor.

Umsatzsteuer

Zum 1. Januar steigt die vorübergehend gesenkte Umsatzsteuer wieder auf 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz).

Erhöhung von Freibeträgen

Die ertragsteuerlichen Freibeträge (bei Vorliegen zu versteuernder Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) sollen ab 2021 von bislang 5.000 auf 7.500 Euro angehoben werden (§ 24 Satz 1 KStG-Entwurf und § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG-Entwurf).

Heizöl-Tank auffüllen

Ab 2021 wird Heizöl aufgrund der neuen Preise für Kohlendioxid um rund 8 Cent pro Liter teurer. Ist der Tank gerade leer, dann kann es sich also durchaus lohnen, ihn noch in diesem Jahr aufzufüllen. Denn rein rechnerisch geht es hier um eine Differenz von rund 80 Euro pro 1.000 Liter.

Herausforderungen für 2021 für Stiftungen und Vereine

Die Menschen in Vorstand oder Kuratorium einer gemeinnützigen Organisation sind in nahezu sämtlichen Themenfeldern gefordert. Wie ein Unternehmer hat auch der Vorstand einer gemeinnützigen Organisation viele Rollen zu erfüllen. Er ist als Arbeitgeber, Veranstalter, Motivator, Streitschlichter, Mieter oder Vermieter, Buchhalter und vielem mehr gefragt. Zusätzlich obliegt den Organen der Einrichtungen dann noch die Einhaltung des „Gemeinnützigkeitsrechts“, also die Erfüllung sämtlicher Auflagen und Regeln und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachhaltig zu verdienen.

Ich unterstütze Sie gerne bei diesen herausfordernden Aufgaben auch im neuen Jahr! In diesem Sinne noch spannende Tage im alten Jahr 2020 und Zuversicht für das neue Jahr 2021.

Ihr Michael Rheindorf

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