Rund ums Testament: Stiftung bedenken. Zukunft gestalten.

Testament und Stiftung

Viele Menschen, die die Möglichkeit dazu haben, würden gerne über ihren Tod hinaus der Gemeinschaft etwas Gutes tun – ein nachhaltiges Vermächtnis sozusagen. Wer sich mit diesem Gedanken trägt, sollte überlegen, eine Stiftung im Testament zu bedenken.

Eine Stiftung verfolgt in aller Regel einen gemeinnützigen Zweck. Diesen Stiftungszweck hält der Stifter zu Lebzeiten in einer Satzung fest. Verwirklicht wird er bestenfalls mit den finanziellen Erträgen der Stiftung. Stiftungen sind deshalb eine besonders nachhaltige Form bürgerschaftlichen Engagements, da das Stiftungskapital im Normalfall dauerhaft erhalten bleibt.

Gemeinsam die Zukunft besser machen

Mit ihrem Erbe können Stiftungen beispielsweise wichtige Forschungsprojekte oder exzellente Studentinnen und Studenten fördern. Die Bildung ist ein zentrales und zukunftsweisendes Element unserer Gesellschaft, so dass Sie mit Ihrem Beitrag ausschließlich Positives bewirken. So machen wir gemeinsam die Zukunft“.

Mit finanziellem Engagement in einer Stiftung können natürlich auch Vorhaben rund um Naturschutz, Jugend- und Altenhilfe und vieles, vieles mehr gefördert werden. Die Unterstützung einer Stiftung ist ein dauerhafter Beitrag, denn die Mittel dienen ausschließlich dem Stiftungszweck: Der ist auf die Ewigkeit ausgelegt.

Wenn Stifterinnen und Stifter ihren Nachlass aktiv und sinnvoll regeln möchten, tauchen oft viele Frage rund um das Testament auf. Etliche Antworten haben wir deshalb hier zusammengestellt.

1. Wie verfasse ich ein Testament?

Beginnen Sie damit, sich über Ihre Vermögenswerte und die zu bedenkenden Personen Gedanken zu machen. Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich handschriftlich verfasst sein und mit Ortsangabe, Datum und persönlicher Unterschrift versehen werden. Bei einem mehrseitigen Testament unterzeichnen Sie auf jeder Seite. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament erstellen, müssen beide Ehepartner unterschreiben, leserlich mit Vor- und Nachnamen.

Bewahren Sie Ihr Testament so auf, dass es andere im Todesfall zuverlässig finden: Informieren Sie daher am besten nahestehenden Menschen, wo sie es hinterlegt haben. Sinnvoll, aber kein Muss, ist beispielsweise das Amtsgericht vor Ort. Eine kleinere Gebühr wird fällig, aber es ist ein neutraler Ort, der über Ihren letzten Willen wacht.

Sie können Ihr Testament aber auch bei einem Notar erstelle, überlegenswert gerade bei größerem Vermögen, wenn Sie sicher gehen wollen, dass alle formalen Bedingungen eingehalten sind und wenn Sie vorab Erbschaft- und Schenkungssteuer Ihrer Erben bedenken wollen. Das auf diesem Weg erstellte Testament wird beim Amtsgericht verwahrt und im Sterbefall eröffnet.

2. Was geschieht, wenn ich kein Testament verfasst habe?

Wenn Sie kein Testament haben, werden Ihr Vermögen ebenso wie Verbindlichkeiten gemäß der gesetzlichen Erbfolge unter Ihren Familienangehörigen verteilt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene Rangfolgen:

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhält Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Anteile Ihres Vermögens. Die Höhe dieses Anteils wird bestimmt vom gewählten Güterstand sowie von weiteren erbberechtigten Personen. Gibt es keine Verwandten, erbt der Staat.

3. Ist eine Anpassung des Testaments möglich?

Ihr niedergeschriebener letzter Wille ist ein dynamisches Dokument, das sich im Laufe der Jahre ändern kann. Wir raten sogar dazu, alljährlich im Oktober über das vergangene Jahr nachzudenken, ob sich Relevantes im Leben geändert hat. Gerade deshalb ist es so wichtig, es jeweils mit dem aktuellen Datum zu hinterlegen. Bei einem Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt ist, ist eine Änderung genauso möglich. Wichtig ist, dass die genannten Formalien eingehalten werden.

4. Können wir Sie bei der Erstellung Ihres Testaments beraten?

Generell beraten wir sehr gerne bei der Gestaltung Ihres letzten Willens und über die mögliche Einbindung einer Stiftung. Als Testamentsvollstrecker begleiten wir Ihren letzten Willen bis zur vollständigen Umsetzung.

5. Wie kann ich eine Stiftung in meinem Testament bedenken?

Dafür gibt es gleich mehrere Möglichkeiten:

  • Sie bedenken die Stiftung als Alleinerbe.
  • Sie bedenken die Stiftung als Miterbe.
  • Sie bedenken die Stiftung mit einem Vermächtnis.

Wenn Sie die Stiftung als Allein- oder Miterbe einsetzen, wird sie nach Ihrem Tod Ihr Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten und erbt – eventuell anteilig – sowohl das Nachlassvermögen als auch Verbindlichkeiten.

Berücksichtigen Sie die Stiftung als Vermächtnisnehmer und nicht als Rechtsnachfolger, dann wählen Sie einzelne Vermögensgegenstände aus, die Sie der Stiftung übertragen: Geldmittel, Wertpapiere, Immobilien, oder auch Kunstwerke sowie Patente und Rechte sein. Grundsätzlich ist die Stiftung als gemeinnützige Organisation von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Ihr Vermögen kommt ohne steuerliche Abzüge Ihrem Stiftungszweck zugute.

6. Vererben von Immobilien

Wenn Sie Immobilien vererben wollen, sollten Sie auf jeden Fall über ein notarielles Testament nachdenken. Auch eine Stiftung kann Erbe von Immobilien sein.

7. Kann ich gezielt ein Thema, das mich besonders interessiert, mit meinen Zuwendungen fördern?

Sie können in Ihrem Testament oder jederzeit bei einer Zuwendung zu Lebzeiten bestimmen, ob die Mittel allgemein für die Stiftungszwecke verwendet werden sollen oder ob Sie eine spezielle Zweckbestimmung vorziehen. Diese stimmen Sie gerne in einem Vorabgespräch mit uns ab und halten es in Ihrem Testament ausführlich fest.

8. Was passiert im Erbfall?

Das Nachlassgericht informiert Ihre Erben, beim Bedenken der Stiftung auch uns. Wir kümmern uns dann darum, dass Ihre Mittel schnellstmöglich für den von Ihnen gewählten Zweck eingesetzt werden und Sie dauerhaft in Erinnerung behalten werden.

9. Die steuerliche Seite: Geben an gemeinnützige Organisationen spart steuern.

Privatpersonen müssen im Erbfall oder bei einer Schenkung Steuern zahlen, sofern die jeweiligen Freibeträge überschritten werden. So bestimmen Verwandtschaftsgrad und Freibetragsgrenze die Höhe der Steuern. Bei Ehepartnern beträgt die Freibetragsgrenze im Normalfall 500.000 Euro, je Kind 400.000 Euro, je Enkelkind 200.000 Euro sowie für Großeltern 100.000 Euro und für Geschwister sowie nicht verwandte Erben jeweils mit 20.000 Euro (Stand: 2022).

Die Stiftung ist als gemeinnütziger Akteur von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit. So können Ihre Zuwendungen, ob in Geldmitteln oder auch in Immobilien, ohne Steuerabzug für den Stiftungszweck eingesetzt werden.

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