Erbschaftssteuer 2025

Achtung Erbschaftsteuer: Das müssen Sie 2025 wissen

Wer in Deutschland erbt, muss Erbschaftsteuer zahlen. Doch damit der emotionale Todesfall nicht auch noch zur finanziellen Zerreißprobe wird, sieht das Steuerrecht hierzulande großzügige Freibeträge vor. Wann Erbschaftsteuer fällig ist, wie hoch sie ausfällt und wie Sie die Abgabe vielleicht umgehen können, erfahren Sie hier. Stand:  12.2024

Eine Erbschaft muss versteuert werden

Grundsätzlich muss eine Erbschaft versteuert werden. Doch großzügige Freibeträge mindern die Steuerlast erheblich oder sorgen dafür, dass möglicherweise gar keine Steuer anfallen. Diese Freibeträge und Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab: Je näher sich die beiden Parteien verwandtschaftlich gestanden haben, desto weniger Erbschaftsteuer muss der Erbe zahlen.

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Im Grunde muss jeder, der in Deutschland etwas erbt, das Erbe auch versteuern. Dabei fällt die Erbschaftsteuer immer dann an, wenn Erbe oder Erblasser in Deutschland gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben. Zählt eine Immobilie in Deutschland zum Nachlass, muss sie ebenfalls nach deutschem Steuerrecht versteuert werden.

Doch das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) will vermeiden, dass ein Todesfall für die Erben zum finanziellen Fiasko wird. So sind darin großzügige Freibeträge vorgesehen, die vor allem sehr nahen Verwandten zugutekommen. Das Familienheim kann unter Umständen steuerfrei geerbt werden. Hierzu muss der Erblasser die Immobilie ab Eintritt des Erbfalls mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Das alles führt dazu, dass nur die wenigsten Erben tatsächlich Abgaben zahlen müssen.

Erbschaftsteuer (2025): Welche Freibeträge gelten?

Wie hoch die Erbschaftsteuer in Ihrem Fall ausfällt und ob Sie überhaupt zur Kasse gebeten werden, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Erblasser ab. Als Faustregel können Sie sich merken: Je näher Sie dem Erblasser verwandtschaftlich gestanden haben, desto höher ist der Freibetrag. So können Sie etwa als Ehepartner 500.000 Euro steuerfrei erben. Waren Sie mit dem Erblasser lediglich befreundet, aber nicht verwandt, liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 Euro.

Erbschaftsteuer Freibeträge (2025)

Diese Freibeträge haben Ihre Erben je nach Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen

  • Ehepartner/eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder/Adoptivkinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern: 100.000 €
  • Geschwister, Neffen, Nichten: 20.000 €
  • Nicht Verwandte, Bekannte, Freunde:  20.000 €

Alles, was Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt, müssen Sie versteuern.

Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für nahe Verwandte

Oft hinterlassen Erblasser nicht nur Barvermögen und Immobilien, sondern auch sogenannte Versorgungsbezüge. Dazu zählen etwa private Lebensversicherungen. Für derartige Erbschaften existieren gesonderte Versorgungsfreibeträge, die nicht auf den regulären Freibetrag angerechnet werden. Das heißt, Sie können diese Versorgungsbezüge unter Umständen steuerfrei erben.

Versorgungsfreibeträge

  • für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 256.000 €
  • Für Kinder: je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €

Bei Kindern gilt: Je jünger das erbende Kind, desto höher der Versorgungsfreibetrag. Er beginnt bei 52.000 Euro und sinkt alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Hat das Kind das 27. Lebensjahr vollendet, entfällt der Versorgungsfreibetrag.

Wie hoch fällt die Erbschaftsteuer aus?

Nicht nur der Erbschaftsteuerfreibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Auch Ihr persönlicher Steuersatz orientiert sich daran. So werden Erben grundsätzlich in drei Steuerklassen eingeordnet. Achtung: Diese decken sich nicht mit den Steuerklassen, die Sie von Ihrer Einkommensteuererklärung kennen.

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere enge Verwandte
  • Steuerklasse II: Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere entferntere Verwandte
  • Steuerklasse III: Nicht Verwandte, Bekannte, Freunde

Wissen Sie erst einmal, welcher Erbschaftsteuerklasse Sie angehören und wie hoch Ihr Erbe ausfällt, können Sie der nachfolgenden Tabelle Ihren persönlichen Steuersatz entnehmen oder alternativ einen der vielen Online-Erbschaftsteuerrechner nutzen.

Erbschaftsteuertabelle: Steuersätze 2025

Erbschaft Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
< 75.000 € 7% 15% 30%
< 300.000 € 11% 20% 30%
< 600.000 € 15% 25% 30%
< 6.000.000 € 19% 30% 30%
< 13.000.000 € 23% 35% 50%
< 26.000.000 € 27% 40% 50%
alles darüber 30% 43% 50%

Einige Beispiele:

  • Beispiel 1 „Erbschaftsteuer bei Kind“:
    Das Kind des Erblassers erbt eine Immobilie im Wert von 350.000 Euro sowie ein Aktiendepot im Wert von 200.000 Euro. Insgesamt bringt es der Nachlass damit auf 550.000 Euro, was den Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) um 150.000 Euro übersteigt. Die Differenz von 150.000 Euro muss der Erbe (als Kind Steuerklasse I) der obigen Tabelle zufolge mit einem Steuersatz von 11 Prozent versteuern und entsprechend 16.500 Euro an das Finanzamt zahlen.
  • Beispiel 2 „Erbschaftsteuer bei Nichte“: Die Nichte des Erblassers erbt dessen Tagesgeldkonto, auf dem sich 15.000 Euro befinden. Das Erbe übersteigt den Steuerfreibetrag bei Nichten und Neffen (20.000 Euro) nicht, so dass keine Erbschaftsteuer fällig ist.

Erbschaftsteuer bei Immobilien

Zwar sind die Freibeträge großzügig, doch sind sie oft schnell überschritten, wenn ein Haus oder eine größere Eigentumswohnung im Spiel sind.

Erbschaftsteuer beim Eigenheim

Grundsätzlich gelten auch hier die oben aufgeführten Freibeträge und Steuersätze. Allerdings haben Erben der Steuerklasse I – also Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder – die Möglichkeit, die Immobilie steuerfrei zu erben. Dies ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben.
  2. Der Erbe muss die Immobilie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen.

Die Steuerbefreiung gilt daher im Grunde nur für das selbst bewohnte Eigenheim. Übernehmen Sie das Familienheim steuerfrei und möchten Sie es im Anschluss an den Erbfall doch nicht zehn Jahre lang selbst bewohnen, müssen Sie unter Umständen mit einer nachträglichen Besteuerung rechnen.

Als zusätzliche Hürde ist darüber hinaus eine Flächenbegrenzung zu beachten: So können Kinder und Enkelkinder (wenn das Kind des Erblassers bereits gestorben ist) die Immobilie nur dann steuerfrei erben und selbst bewohnen, wenn die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter beträgt. Bei Ehepartnern gilt diese Regelung nicht.

Erbschaftsteuer bei vermieteten Immobilien

Viele Menschen setzen für die private Altersvorsorge auf vermietete Immobilien. Diese dienen als Kapitalanlagen und erzeugen durch regelmäßige Mieteinnahmen zusätzliches Einkommen. Wer eine solche Immobilie erbt, muss diese regulär versteuern. Allerdings gewährt das deutsche Steuerrecht einen pauschalen Bewertungsabschlag von zehn Prozent. So werden nur 90 Prozent des Immobilienwertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt.

Selbstverständlich gilt aber auch hier: Alles, was unter den Freibetrag fällt, muss nicht versteuert werden.

Indirekte Erhöhung der Erbschaftsteuer 2023?

Wer damit rechnet, einmal eine Immobilie zu erben, muss seit 2023 mit höheren Steuerabgaben rechnen. Das liegt daran, dass die Immobilienbewertung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 an die tatsächliche Wertentwicklung von Immobilien angepasst wurde. Zwar änderten sich Erbschaftsteuersätze und Freibeträge nicht, doch dürfte der höhere Wert von Immobilien dennoch eine höhere steuerliche Belastung für zahlreiche Erben mit sich bringen.

Tipp für Erben: Verlassen Sie sich bei der Wertermittlung nicht auf das Finanzamt!

Bei Immobilienerbschaften ist immer auch das Finanzamt involviert. Es bestimmt den Wert des Objektes. Was zunächst wie ein komfortabler Service klingt, kommt viele Erben teuer zu stehen. Denn das Finanzamt setzt bei der Ermittlung des Verkehrswerts auf standardisierte Verfahren. So liegt der vom Amt ermittelte Wert oft deutlich über dem eigentlichen Wert der Immobilie, weil wertmindernde Faktoren – wie etwa erhöhter Renovierungsbedarf oder eine schlechte Lage – nicht berücksichtigt werden.

Da sich die Erbschaftsteuer am Wert des Erbes orientiert, ist ein zu hoch angesetzter Verkehrswert für Erben nachteilig. Es kann sich daher lohnen, auf eigene Faust einen neutralen Gutachter zu beauftragen und den Verkehrswert selbst in Erfahrung zu bringen.

Erbschaftsteuer durch Schenkungen umgehen

Wenn Sie über Ihr eigenes Vermächtnis nachdenken und ein großes Vermögen angehäuft haben, sollten Sie auch Schenkungen ins Auge fassen. Zwar greifen hier grundsätzlich dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer, doch kann der Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue vollständig ausgeschöpft werden.

Das bedeutet: Sie könnten Ihren Enkeln heute 200.000 Euro steuerfrei als Schenkung zukommen lassen und in zehn Jahren noch einmal denselben Betrag steuerfrei überweisen. Selbstverständlich können Sie auch Immobilien frühzeitig an Ihre zukünftigen Erben überschreiben, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Handelt es sich hierbei um Ihr Eigenheim, können Sie sich im Gegenzug ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht einräumen lassen.

Die vorgenannten Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen aus unserer Beraterpraxis zusammengestellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. So können Kinder 400.000 Euro steuerfrei erben und Ehepartner sogar bis zu 500.000 Euro.

Erbschaftssteuer fällt nur an, wenn Ihr Erbe Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt. Auf die Differenz wird ein individueller Erbschaftssteuersatz angewendet, der wiederum vom Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und dem Erblasser abhängt.

Ja, wenn Sie erben, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden. Verschweigen Sie Ihre Erbschaft, machen Sie sich im schlimmsten Fall der Steuerhinterziehung schuldig. In einigen Fällen wird Ihnen diese Aufgabe aber auch abgenommen: Hat der Erblasser etwa ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfasst, so kümmern sich häufig Notar oder Nachlassgericht um die Meldung ans Finanzamt.

Nein, nicht zwingend. Das Finanzamt entscheidet darüber, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben müssen oder nicht. Die nötige Information erhalten Sie, nachdem Sie dem Amt Ihre Erbschaft gemeldet haben.

Hier muss unterschieden werden, ob der Erblasser die Erbstücke zum persönlichen Gebrauch oder als Wertanlage gekauft hat. Ist Ersteres der Fall, müssen die Erbstücke nicht versteuert werden. Handelt es sich bei Schmuck, Kunstwerken und Co. jedoch in erster Linie um Wertanlagen, so fällt Erbschaftssteuer an. Im Zweifelsfall muss ein Gutachter untersuchen, ob es sich um Wertanlagen oder Nutzgegenstände handelt.

Hausrat hat oft einen geringen finanziellen, aber einen hohen emotionalen Wert. Daher sieht das Steuerrecht auch hier Freibeträge vor. So können Erben der Steuerklasse I Hausrat im Wert von 41.000 Euro und bewegliche Gegenstände (z. B. Autos, Motorräder) im Wert von 12.000 Euro steuerfrei erben. Erben der Steuerklassen II und III können Hausrat und bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei übernehmen.