Wie gründe ich eine Stiftung?

Wie gründe ich eine Stiftung?

Menschen, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen damit beschäftigen, stehen schnell vor der eigentlichen Frage: Wie gründe ich eine Stiftung? Wir bei Rheindorf Stiftungsmanagement verschaffen Ihnen einen Überblick.

Die Stiftungsgründung ist an zahlreiche Regeln gebunden. Grundsätzlich entsteht eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das sogenannte Stiftungsgeschäft. Außerdem muss die zuständige Aufsichtsbehörde die Stiftung staatlich anerkennen, um in den Genuss sämtlicher Vorteile einer Stiftung zu kommen.

Stiftungsgeschäft

Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter (es können auch mehrere sein) verbindlich, eine (selbstständige) Stiftung errichten zu wollen. Zugleich widmet er ein bestimmtes Vermögen, um damit dauerhaft einen genau beschriebenen Zweck zu erfüllen.  

Beim Stiftungsgeschäft unterscheidet das Gesetz zwischen

  • der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden und
  • der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.

Stiftungsgründung: Errichtung unter Lebenden

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters oder der Stifter. Soll heißen: Es ist nicht erforderlich ist, dass jemand von der Willenserklärung Kenntnis nehmen muss. In dieser Erklärung fasst der Stifter seine Wünsche und Bestimmungen zusammen, die „seine“ Stiftung künftig erfüllen soll. Außerdem muss darin klar werden, dass eine selbstständige, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stiftung geschaffen werden soll.

Für das Stiftungsgeschäft muss schriftlich festgehalten und von dem Stifter oder den Stiftern eigenhändig unterschrieben werden. Wichtig: Das zugesagte Stiftungsvermögen geht erst mit einem gesonderten Übertragungsakt auf die Stiftung über. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Einbindung eines Notars erforderlich, wenn die Übertragung von Vermögenswerten notariell beurkundet werden muss (z.B. bei Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen).

Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung kann der Stifter das sogenannte Stiftungsgeschäft formfrei widerrufen. Ist die Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde bereits beantragt, muss der Widerruf ihr gegenüber erklärt werden. Das Widerrufsrecht geht im Fall der Stiftungserrichtung unter Lebenden auf den Erben über, es sei denn, der Stifter selbst hat den Antrag bereits bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Einreichung betraut. Bei einer Mehrheit von Stiftern macht der Widerruf auch nur eines Beteiligten im Zweifel das Stiftungsgeschäft im Ganzen unwirksam.

Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, erwirbt sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter: Dann muss er das im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen übertragen.

Hilfreich für die Gestaltung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind Muster, die die Anerkennungsbehörden und der Bundesverband Deutscher Stiftungen zur Verfügung stellen. Allerdings sind diese in vielen Punkten nicht bindend bzw. nicht ausreichend individuell.

Der Stifter sollte jeweils prüfen, ob und in welchem Umfang er die Regelung der Mustersatzung übernimmt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Stiftungsaufsicht hilft zudem, Probleme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens rechtzeitig zu erkennen und auszuräumen. Das gilt umso mehr, wenn von der Regelung der Mustersatzung im Einzelfall abgewichen werden soll.

Stiftungsgründung: Errichtung von Todes wegen

Weiter geht es mit der Frage: Wie gründe ich eine Stiftung? Diesmal mit der Errichtung von Todes wegen. Bei diesem Stiftungsgeschäft verfügt der Stifter durch Testament oder durch Erbvertrag über seinen Nachlass zu Gunsten einer Stiftung, die erst nach seinem Tode errichtet werden soll. Der Erblasser kann seinen Erben durch Auflage oder Vermächtnis die Richtung der Stiftung vorgeben. Stifter ist dann jedoch nicht der Erblasser selbst, sondern der oder die Erbe(n).

Ganz wichtig hier: die erbrechtliche Form und die Inhaltsvorschriften! In der Regel macht es Sinn, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Denn dieser gibt der Stiftung zusätzliche Sicherheit für die erfolgreiche Stiftungsgründung von Todes wegen. Seine Aufgabe ist es vor allem, die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig bei der Stiftungsaufsichtsbehörde zu beantragen und nötigenfalls die Stiftungssatzung anzupassen. Fehlen allerdings Angaben zum Stiftungszweck und zur Vermögensausstattung, kann der Testamentsvollstrecker sie nicht einfach ersetzen, da sie als persönlicher Ausdruck des Stifterwillens nur dem Stifter selbst vorbehalten sind.

Unsere Antwort auf Ihre Frage „Wie gründe ich eine Stiftung?“ ist vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen letztlich klar. Ganz gleich, ob Sie bereits zu Lebzeiten oder von Todes wegen eine Stiftung gründen möchten, sollten Sie sich ausführlich beraten lassen. Die gemeinnützige Rheindorf Stiftungsmanagement GmbH hilft Ihnen gerne bei der Beratung, Gründung sowie dem Management Ihrer Stiftungsidee. Als zertifizierte Testamentsvollstrecker begleiten wir Sie auch bei der testamentarischen Formulierung und führen diesen letzten Willen aus.