Behördliche Maßnahme, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt sofort wirksam wird, auch wenn noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist oft mit der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Behördliche Maßnahme, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt sofort wirksam wird, auch wenn noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist oft mit der aufschiebenden Wirkung verbunden.